Rechnungsangaben in anderen EU-Amtssprachen möglich

Für bestimmte Rechnungsangaben nach § 14 und § 14a Umsatzsteuergesetz (UStG) können anstelle der deutschen Begriffe auch Rechnungspflichtangaben in anderen Amtssprachen der EU verwendet werden. Das erläutert das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 17. September 2025 und ändert zugleich den Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE). Die Regelung gilt für alle offenen Fälle.
Das erleichtert die Ausstellung von Rechnungen im grenzüberschreitenden EU-Geschäft. Das betrifft jedoch nur die ausdrücklich genannten Pflichtvermerke. Alle übrigen Angaben müssen weiterhin so formuliert sein, dass die deutsche Finanzverwaltung sie versteht, in der Regel also auf Deutsch.
Konkret dürfen nun Begriffe verwendet werden, die in den jeweiligen Sprachfassungen der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie üblich sind – etwa „Self-billing“ statt „Gutschrift“ oder „Reverse charge“ für „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.
In einer neuen Anlage 8 zum UStAE werden die in anderen Amtssprachen verwendete Begriffe für Rechnungsangaben aufgelistet. Siehe dazu:
Allgemeine Informationen rund um Rechnungen sind über den folgenden Link auf unseren Internetseiten zu finden: Pflichtangaben in Rechnungen - IHK Hannover.
Stand: 01.10.2025