Handelsregister: Firma muss Unterscheidungskraft haben
Vollkaufleute, Kapital- und Personenhandelsgesellschaften müssen ihren Firmennamen zum Handelsregister anmelden. Eine nur aus einem Gattungsbegriff bestehende .de-Domain kann nicht als Firma im Handelsregister eingetragen werden, da es an der notwendigen Unterscheidungskraft nach § 18 HGB fehlt (BGH, Beschluss vom 11. März 2025 – AZ: II ZB 9/24).
Der Fall: Eine Aktiengesellschaft wollte umfirmieren und beantragte, den in der Hauptversammlung beschlossenen neuen Firmennamen, der aus einem Gattungsbegriff, der die Tätigkeit der Firma bezeichnet, und der Top Level Domain ».de« besteht, beim Registergericht in Berlin-Charlottenburg zur Eintragung zu bringen. Das Registergericht lehnte die Eintragung ab.
Zu Recht wie der BGH entschied. Nach § 18 Abs. 1 HGB muss eine Firma zur Erfüllung ihrer Namensfunktion (§ 17 Abs. 1 HGB) zur Kennzeichnung geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Das gelte auch für Aktiengesellschaften (§ 6 HGB i.V.m. § 3 Abs. 1 AktG).
Unterscheidungskraft besitze eine Firma, wenn sie ihrer Art nach (»ursprünglich«) die Gesellschaft von anderen Unternehmen unterscheiden und auf diese Weise individualisieren kann. Die Firma (= der Unternehmensname) muss geeignet sein, bei Lesern und Hörern die Assoziation mit einem ganz bestimmten Unternehmen unter vielen anderen zu wecken. Das fehle bei reinen Gattungsbezeichnungen, zumal wenn mit ihnen die Art und der Gegenstand des Unternehmens beschrieben wird. § 18 Abs. 1 HGB schließe die Nutzung von Gattungsbegriffen als Firma grundsätzlich aus, unter anderem wegen des Freihaltebedürfnisses bei solchen Begriffen. Bei der von der Antragstellerin zur Eintragung angemeldeten Firma handelt es sich um eine .de-Domain, die nach den Vergaberichtlinien von DENIC eG nur einmal vergeben wird, wobei die Second Level Domain ein Gattungsbegriff ist, dem als Firmenbestandteil die Unterscheidungskraft fehlt. Ob eine solche Verbindung von Gattungsbegriff und Top Level Domain (TLD) die nach § 18 Abs. 1 HGB notwendige Unterscheidungskraft besitzt, ist umstritten. Teilweise wird vertreten, dass aufgrund der TLD eine Alleinstellung hervorgerufen wird, die auch Namensfunktion haben kann.
Der BGH ist allerdings der Auffassung, dass aufgrund der TLD keine ausreichende Unterscheidungskraft gegeben ist, da die Domain-Endung hier lediglich auf die Registrierung durch die DENIC eG hinweist.
Der Registrierung der Domain ist hingegen bei der erforderlichen Individualisierung des Gattungsbegriffs für die firmenrechtliche Beurteilung kein entscheidendes eigenes Gewicht beizumessen.
Stand: 22.05.2025