IHK-Wissen: GmbH-Gründung auch ohne Bargeld möglich

Das erforderliche Stammkapital einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) beträgt mindestens 25 000 Euro. Wer jedoch kein Bargeld hat, für den gibt es mit der Möglichkeit der Sachgründung eine Alternative.
Bei Gründung einer GmbH haben die Gesellschafter entsprechend der Regelung im Gesellschaftsvertrag anteilig das Stammkapital aufzubringen. Statt der Zahlung eines Geldbetrages kann in der Satzung jedoch auch vereinbart sein, dass die Bezahlungspflicht durch die Übertragung von Sachwerten auf die GmbH erfüllt werden kann, die sogenannte Sacheinlage. Unter einer Sacheinlage (§ 5 Abs. 4 GmbHG) ist jede Einlage auf das Stammkapital zu verstehen, die bestimmungsgemäß nicht in Geld zu erbringen ist. 
Als Sacheinlage anerkannt sind:
•    Eigentum an Sachen (zum Beispiel Werkzeug und Materialien)Forderungen
•    Grundpfandrechte (Hypotheken, Grundpfandrechte)
•    dauerhafte Gebrauchsüberlassung an Gegenständen
•    Handelsgeschäfte
•    Unternehmen
•    sonstige vermögenswerte Positionen (zum Beispiel Know-how, Patente …)
Sollen Sacheinlagen geleistet werden, müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Betrag der Stammeinlage, auf die sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden. Des Weiteren sind die Sacheinlagen bei der Gründung in einem gesonderten Sachgründungsbericht aufzuführen. Da dieser nicht zwingender Bestandteil des Gesellschaftsvertrages ist, ist er selbst auch nicht beurkundungspflichtig; die einfache Schriftform genügt. Der Sachgründungsbericht ist von allen Gründungsgesellschaftern zu erstatten und zu unterzeichnen. In einem Sachgründungsbericht müssen die Gesellschafter die für die Angemessenheit der Leistungen für die Sacheinlage wesentlichen Umstände darlegen und beim Übergang eines Unternehmens auf die GmbH die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre angeben. Das Gericht überprüft die Bewertung und verweigert die Eintragung, wenn eine nicht unwesentliche Überbewertung vorliegt. 
Zu beachten ist, dass Sacheinlagen immer in voller Höhe erbracht werden müssen. Eine Bargründung ist in der Regel einfacher zu vollziehen als eine Gründung über Sacheinlagen.
 
Stand: 03.05.2023