Vereinfachung der Gewerbeanzeige bei Betriebsverlegung
Seit dem 1. November 2025 muss die Verlegung eines Betriebs in einen anderen Meldebezirk nur noch dem Gewerbeamt des neuen Betriebsorts angezeigt werden. Die bisher vorgeschriebene Abmeldung am alten Betriebsort ist nicht mehr erforderlich - diese wird durch das neue Gewerbeamt behördenintern übernommen.
Die Regelung beruht auf der „Verordnung zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie“ und dient der Vereinfachung von Verfahren bei Betriebsverlegungen und damit der Entbürokratisierung.
Stand: 10.11.2025
