GmbHs müssen Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen beachten

Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHs) müssen bei der Gestaltung ihrer Geschäftsbriefe gesetzliche Vorschriften beachten. Bei Missachtung dieser Vorschriften droht eine empfindliche Geldbuße seitens des Registergerichts oder eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.
Auf den Geschäftsbriefen der GmbH müssen nach § 35a GmbHG folgende Angaben enthalten sein:
  • die Firma in Übereinstimmung mit dem im Handelsregister eingetragenen Wortlaut, 
  • die Rechtsform der Gesellschaft, wobei „GmbH“ oder „Gesellschaft mbH“ ausreichend ist,
  • der Sitz der Gesellschaft,
  • das Registergericht sowie die Handelsregister-Nummer,
  • alle Geschäftsführer und
  • sofern die Gesellschaft einen Aufsichtsrat gebildet und dieser einen Vorsitzenden hat, der Vorsitzende des Aufsichtsrates mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen. 
Wird die Gesellschaft liquidiert, muss hierüber durch einen Zusatz, beispielsweise „i.L.“, informiert werden. Anstelle der Geschäftsführer sind die Liquidatoren auf den Geschäftsbriefen zu nennen. 
Der Satzungssitz und der tatsächliche Verwaltungssitz einer GmbH können auseinanderfallen. Auf den Geschäftsbriefen angegeben werden muss jedoch der Satzungssitz, denn beim Registergericht des Satzungssitzes wird die inländische Geschäftsanschrift gemäß § 8 Abs. 4 Nr.1 GmbHG hinterlegt. Sie dient dazu, dem Rechtsverkehr im Klagefall Zugang zu der Gesellschaft zu ermöglichen. 
Unternehmen, die zu Pflichtangaben auf den Geschäftsbriefen gesetzlich verpflichtet sind und dies nicht befolgen, müssen mit empfindlichen Geldbußen rechnen. Das vom Registergericht festgesetzte Zwangsgeld kann bis zu 5.000,00 Euro betragen.
IHK-Hinweis: Die UG (haftungsbeschränkt) ist keine eigene Rechtsform. Als GmbH-Variante müssen die gleichen Angaben wie für eine GmbH gemacht werden. Die Gesellschaft muss dabei lediglich abweichend von der GmbH mit dem Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ geführt werden (vgl. § 5a GmbHG).
 
Stand: 14.07.2023