Geschäftsführerdaten sind öffentlich einsehbar

Geschäftsführer müssen grundsätzlich hinnehmen, dass ihre Daten im Handelsregister öffentlich einsehbar sind. Das zeigt ein Beschluss des Oberlandesgerichts Celle von 24. Februar 2023, AZ: 9 W 16/23.
Der Fall: Der Geschäftsführer einer GmbH wandte sich gegen die Veröffentlichung persönlicher Daten wie sein Geburtsdatum und dessen Wohnort im Handelsregister. Er fürchte um seine Sicherheit, da er beruflich mit Sprengstoff umgeht und die Gefahr sieht, Opfer einer Entführung oder eines Raubes zu werden. 
Das OLG entschied, dass der Geschäftsführer die Veröffentlichung dieser Daten hinnehmen müsse. Funktionsfähige und verlässliche öffentliche Register seien für die Sicherheit und Leichtigkeit des Rechtsverkehrs unerlässlich. Geschäftspartner sollen sich zuverlässig informieren können. Auch datenschutzrechtliche Widerspruchsrechte gegen die Aufnahme der Daten bestünden deshalb nicht.
Offen gelassen hat das OLG, ob eine Löschung der Angaben bei einer tatsächlichen erheblichen Gefährdung eines Geschäftsführers in Betracht käme und wie, insbesondere in welchem Verfahren, dies zu bewerkstelligen wäre. Im vorliegenden Verfahren hatte der Geschäftsführer eine solche Gefährdung nicht näher konkretisiert. Zudem ist in dem Register ohnehin keine genaue Anschrift, sondern nur der Wohnort angegeben.
Gegen den Beschluss des OLG wurde Rechtsbeschwerde beim BGH eingelegt (Az.: II ZB 7/23).
IHK-Hinweis: Das Handelsregister soll allen Interessierten die Möglichkeit geben, sich über die Verhältnisse einer (Handels-) Gesellschaft zu informieren: Wo ist ihr Sitz? Wer sind ihre Gesellschafter? Wie hoch ist ihr Stammkapital? Wer vertritt sie? Zu diesem Zweck sieht § 43 der Handelsregisterverordnung (HRV) unter anderem vor, dass neben dem Namen eines Geschäftsführers auch dessen Geburtsdatum und Wohnort in das Register aufzunehmen sind.
 
Stand: 11.04.2023