Wirtschaftsministerium übernimmt Aufsicht über Geldwäsche

Die Aufsicht in Sachen Geldwäsche für verschiedene Wirtschaftsbereiche abseits der Finanzbranche liegt in Niedersachsen seit dem 1. Januar 2025 nicht mehr bei den Kommunen, sondern beim Wirtschaftsministerium.
Die Aufsichtstätigkeit nach § 50 Nr. 9 Geldwäschegesetz über den sogenannten sonstigen Nichtfinanzsektor ist von den kommunalen Aufsichtsbehörden auf das niedersächsische Wirtschaftsministerium übergegangen. Dies geht aus der Änderung der Zuständigkeitsverordnung-Wirtschaft vom 27. September 2024 (§ 1 Abs. 2 ZustVO-Wirtschaft i.V.m. Nr. 4.4 der Anlage; Nds. GVBl. 2024 Nr. 80) hervor, die Anfang des Jahres in Kraft getreten ist.
Die Zuständigkeit betrifft den sogenannten sonstigen Nichtfinanzsektor, d.h.
  • Finanzunternehmen, § 2 Abs. 1 Nr. 6 GwG
  • Versicherungsvermittler, § 2 Abs 1 Nr. 8 GwG
  • Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder, wenn sie bestimmte Dienstleistungen erbringen, § 2 Abs. 1 Nr. 13 GwG
  • Immobilienmakler, § 2 Abs. 1 Nr. 14 GwG sowie
  • Güterhändler, Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt, § 2 Abs. 1 Nr. 16 GwG,
Zeitgleich ist die Zuständigkeit für die Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 11 GwG (nicht verkammerte Rechtsbeistände) nach dem „Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften“ vom 10. März 2023 zum 1. Januar 2025 auf das Bundesamt für Justiz übertragen worden.
Mehr Informationen zum Thema Geldwäsche erhalten Sie auf der Homepage des niedersächsischen Wirtschaftsministeriums.
Fragen zum Thema Geldwäsche beantwortet Ihnen das Team Geldwäscheaufsicht in Niedersachsen gern per E-Mail unter:
Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Referat 25 – Geldwäscheprävention, Geldwäscheaufsicht
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Stand: 25.04.2025