Recht und Steuern
Zugangsfiktion bei Steuerbescheiden auf vier Tage verlängert
Für alle Steuerbescheide, die durch die Post übermittelt werden, gilt seit dem 1. Januar 2025 eine verlängerte Zugangsfiktion von vier Tagen. Bislang galt ein Bescheid bereits am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Hintergrund für die Änderung sind die durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz verlängerten Postlaufzeiten.
Verwaltungsakte wie der Steuerbescheid werden erst mit der Bekanntgabe wirksam (§ 124 AO). Bei der Übermittlung durch die Post wurde bislang der Zugang – und damit die Bekanntgabe – für den dritten Tag nach Aufgabe zur Post fingiert. Im vergangenen Jahr hat der Gesetzgeber durch das Postrechtsmodernisierungsgesetz die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen verlängert. In diesem Zuge wurden auch die Regelungen für die Zustellfiktion in § 122 AO angepasst und auf vier Tage verlängert.
Ein Steuerbescheid gilt damit grundsätzlich am vierten Tage nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Fällt das Ende der Fiktionsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich der Fristablauf auf den Ablauf den nächsten Werktag (§ 108 Absatz 3 AO).
Die Änderung gilt für alle Steuerbescheide, die nach dem 31. Dezember 2024 zur Post gegeben werden.
Stand: 16.01.2025