Neue Gesellschafterliste muss unverzüglich gemeldet werden

Bei einem Gesellschafterwechsel in der GmbH muss dem Handelsregister unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, nach Vornahme der Rechtshandlung eine neue Gesellschafterliste vorgelegt werden. Eine verspätet eingereichte Liste führt dazu, dass der Gesellschafterwechsel nicht rechtswirksam ist, so ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig-Holstein vom 20. März 2023, AZ: 2 Wx 56/22.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der vormalige, in der Gesellschafterliste des Handelsregisters auch als solcher geführte Alleingesellschafter und auch im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragene S. seine Geschäftsanteile an der betroffenen GmbH mit notariellem Vertrag vom 4. Mai 2022 auf R. übertragen. Nach Anteilsübertragung hielt der neue (Allein-)Gesellschafter ausweislich derselben notariellen Urkunde eine Gesellschafterversammlung ab. Er berief den vorherigen Geschäftsführer ab, bestellte sich als Geschäftsführer und verlegte den Sitz der Gesellschaft unter entsprechender Satzungsänderung. Diese Veränderungen wurden am 31. Mai 2022 beim Handelsregister eingereicht.
Das zuständige Registergericht wies den Antrag auf Eintragung der Sitzverlegung zurück, da zwischen Rechtshandlung und Einreichung der Gesellschafterliste durch die Notarin fast vier Wochen liegen würden.
Zu Recht wie das OLG Schleswig-Holstein entschied. Der Beschluss vom 4. Mai 2022, durch den sich der neue Gesellschafter zum Geschäftsführer bestellt und den Sitz der Gesellschaft verlegt hatte, sei gem. § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG unwirksam, weil eine neue Liste, die ihn als Gesellschafter auswies, zum Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht in das Handelsregister aufgenommen worden war.
Es reiche auch nicht etwa aus, dass die Übertragung der Geschäftsanteile für das Handelsregister aus der eingereichten Urkunde vom 4. Mai 2022 erkennbar war. Die Mitteilung oder selbst der Nachweis der Änderung seien für die Rechtswirkungen des § 16 Abs. 1 GmbHG nicht ausreichend, erforderlich sei vielmehr die Eintragung der Veränderung in die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste.

Die Bestellung des neuen Gesellschafters zum Geschäftsführer sei auch nicht nach § 16 Abs. 1 S. 2 GmbHG wirksam geworden. Danach gelte zwar eine vom Erwerber in Bezug auf das Gesellschaftsverhältnis vorgenommene Rechtshandlung als von Anfang an wirksam, wenn die (aktuelle) Liste unverzüglich nach Vornahme der Rechtshandlung in das Handelsregister aufgenommen wird. Unverzüglich sei eine Einreichung zum Handelsregister jedoch allenfalls dann, wenn sie innerhalb einer Frist von höchstens zwei Wochen nach Vornahme der Rechtshandlung erfolge.
Stand: 18.09.2023