Kein Anspruch auf Löschung von Daten aus der Gesellschafterliste

Das OLG München hat mit Beschluss vom 25. April 2024 (AZ: 34 Wx 90/24) den Anspruch eines GmbH-Gesellschafters zurückgewiesen, der Daten aus der Gesellschafterliste löschen wollte, die nicht zwingend erforderlich sind. Die Richter verwiesen auf die fortdauernde Transparenz- und Beweisfunktion im Registerwesen.
Der Fall: Der Gesellschafter einer GmbH wollte seine Straße und Hausnummer aus der beim Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste entfernen lassen. Bei beiden Angaben handelt es sich um Daten, die gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben sind. Als Rechtsgrundlage berief er sich auf Art. 17 DSGVO.
Das OLG München lehnte die Löschungsklage ab. Art. 17 Abs. 1 DSGVO finde nach der Ausnahmevorschrift des Art. 17 Abs. 3 lit. b Fall 1 DSGVO im Registerwesen aufgrund der fortdauernden Transparenz- und Beweisfunktion keine Anwendung. Die Beibehaltung sämtlicher Gesellschafterlisten im Handelsregister und damit auch die Verarbeitung der bei der Einreichung der Listen übermittelten Daten sei für die Wahrnehmung der Aufgaben des Handelsregisters zwingend erforderlich.
Ähnlich argumentierte bereits der BGH bezüglicher der Datenschutzrechten eines Geschäftsführers einer GmbH, der die Löschung seines Geburtsdatums (BGH, Beschluss vom 23. Januar 2024 , AZ: II ZB 7/23).
Stand: 14.08.2024