Phishing-Mails: Wann haftet der GmbH-Geschäftsführer?

Für die Haftung eines GmbH-Geschäftsführers ist entscheidend, ob er gegen seine Organpflichten nach § 43 GmbHG verstoßen hat. Relevant ist dabei, ob das pflichtwidrige Verhalten dem Kernbereich der Geschäftsführertätigkeit zugeordnet werden kann. Das zeigt ein Urteil des OLG Zweibrücken. vom 18. August 2022, AZ: 4 U 198/21.
Der Fall: Ein GmbH-Geschäftsführer erkannte mehrere Phishing-Mails nicht als Betrug und überwies in der Folge Geld auf Konten im Ausland. Er war davon ausgegangen, dass es sich um die Mailadresse eines Geschäftspartners handelte, mit dem er regelmäßig in Kontakt stand. Erst als ihn seine Hausbank wegen Unregelmäßigkeiten kontaktierte, bemerkte er den Betrug. Die GmbH verlangte von dem Geschäftsführer die geleisteten Zahlungen zurück und klagte auf Schadensersatz.
Das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken wies die Klage zurück. Zwar habe der Geschäftsführer leicht fahrlässig gehandelt, trotzdem habe er seine Pflichten nach § 43 GmbHG nicht verletzt. Bei den Überweisungen handele es sich um Tätigkeiten, die lediglich "bei Gelegenheit" durch den Geschäftsführer vorgenommen werden und nicht im Zusammenhang mit seiner besonderen Organstellung/Geschäftsführertätigkeit stehen. Vielmehr handele es sich dabei um eine Tätigkeit, die üblicherweise von der Buchhaltung übernommen werde. Aus diesem Grund sei ein allgemeiner Sorgfaltsmaßstab zu Grunde zu legen. Das Gericht wendete, trotz der Organstellung des Geschäftsführers, die Grundsätze der Haftung von Arbeitnehmern im Rahmen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs analog an. Nach dem abgestuften Haftungssystem haftete der Geschäftsführer nicht, da er nur leicht fahrlässig gehandelt hat.
 
Stand: 14.07.2023