GbR: Angabe eines Gesellschaftszwecks bei Eintragung ins Gesellschaftsregister nicht zwingend

Die Eintragung einer GbR ins Gesellschaftsregister als „eGbR“ erfordert nicht die Angabe des Gesellschaftszwecks. Das Registergericht darf die Angabe des Gesellschaftszwecks ohne besonderen Anlass nicht verlangen, so ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe vom 12. August 2024, AZ: 14 W 52/24.
Der Fall: Eine GbR begehrte die Eintragung ins Gesellschaftsregister. Das zuständige Registergericht verweigerte der GbR die Eintragung, weil die notarielle Anmeldung keine Angaben zum Gesellschaftszweck enthielt. Die Angabe des Unternehmensgegenstandes sei erforderlich, um beurteilen zu können, ob die Gesellschaft einen rechtlich zulässigen Zweck verfolgt und/oder spezialgesetzliche Verbote dem mit der Gesellschaft verfolgten Zweck entgegenstehen.
Dies sah das OLG anders. Das Registergericht dürfe die Eintragung einer GbR ins Gesellschaftsregister i. d. R. nicht von der Angabe des Gesellschaftsgegenstandes abhängig machen. Das OLG stellte in seiner Entscheidung zunächst auf den Wortlaut der für eine Eintragung der GbR ins Gesellschaftsregister maßgeblichen gesetzlichen Vorschrift des § 707 BGB ab. Das Gesetz nennt neben dem Namen, dem Sitz, der Anschrift, diversen Angaben zu den einzelnen Gesellschaftern, zur Vertretungsbefugnis und der Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits eingetragen ist, keine weiteren Eintragungsvoraussetzungen, insbesondere nicht die Angabe des Gesellschaftszwecks.
Auch die Regelungen nach der Gesellschaftsregisterverordnung (GesRV) würden zu keiner anderen Beurteilung führen. Gemäß § 3 GesRV soll in der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung der Gegenstand der Gesellschaft angegeben werden. Da es sich lediglich um eine Sollvorschrift handle, sei die Angabe des Gesellschaftszwecks auch nach dem Wortlaut der Gesellschaftsregisterverordnung nicht zwingend.
Schließlich ging das OLG auch auf die Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Sinn und Zweck des § 707 Abs. 2 BGB und das § 3 GesRV ein. Diese Vorschriften seien im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts am 1. Januar 2024 in Kraft getreten. Ziel sei die Beseitigung der in der Vergangenheit aufgetretenen Publizitätsdefizite der GbR durch Eintragung in ein öffentliches Register zu beseitigen. Eine Eintragung in das Gesellschaftsregister sei weiterhin freiwillig. Die GbR besitze als Außengesellschaft auch ohne Eintragung Rechtsfähigkeit. Eine Eintragung biete für die GbR den Vorteil der Subjektpublizität, das heißt durch den sicheren Nachweis der Gesellschafter und der Vertretungsverhältnisse werde eine höhere Transparenz für die Geschäftspartner geschaffen. Hierfür sei eine Eintragung des Gesellschaftszwecks nicht zwingend.
Schließlich erläuterte das OLG, dass auch der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 26 FamFG das Registergericht nicht dazu zwinge, eigene Ermittlungen dazu anzustellen, ob die Gesellschaft rechtlich zulässige Zwecke verfolgt. Die Aufnahme eigener Ermittlungen stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Registergerichts. In Ausübung dieses pflichtgemäßen Ermessens dürfte das Registergericht nur dann weitere Ermittlungen anstellen und gegebenenfalls die Angabe eines Gesellschaftszwecks verlangen, wenn ein konkreter Anlass für inhaltliche Bedenken gegen die Eintragung bestünden. (vgl. BGH, Beschluss v. 8. April 2020, AZ: II ZB 3/19).
Das Registergericht durfte die Angabe des Gesellschaftszwecks daher nicht verlangen und muss die GbR bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen daher ins Gesellschaftsregister eintragen.
Stand: 21.10.2024