Keine Anmeldung einer GmbH-Auflösung für die Zukunft

Die Anmeldung der Eintragung einer GmbH-Auflösung im Handelsregister ist unzulässig, wenn die Auflösung erst für einen in der Zukunft liegenden Zeitpunkt beschlossen worden ist, so ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a. M. vom 8. September 2021, AZ: 20 W 154/21.
Der Fall: Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH beschloss Mitte 2021 die Auflösung der GmbH mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2021. Gleichzeitig beschloss er sein Ausscheiden als Geschäftsführer und seine Bestellung zum alleinigen Liquidator. Das zuständinge Registergericht wies den am selben Tag eingereichten Antrag auf Eintragung als verfrüht ab, da sich die Anmeldung auf ein künftiges Ereignis beziehe.
Zu Recht wie das OLG Frankfurt a. M. entschied. Die Eintragung zukünftig eintretender Ereignisse solle grundsätzlich nicht erfolgen. Das Handelsregister habe Publizitätswirkung und gebe in erster Linie über gegenwärtige Tatsachen und Rechtsverhältnisse Auskunft. Entsprechend sei eine Handelsregisteranmeldung nur hinsichtlich solcher Vorgänge möglich, die entweder bereits eingetreten seien (sog. deklaratorische Eintragung, das heißt, die Eintragung dient der Bekanntgabe) oder die mit der Eintragung wirksam werden (sog. konstitutive Eintragung). Insbesondere sei es auch nicht die Aufgabe des Registergerichts, die Bearbeitung der Anmeldung so lange hinauszuzögern, bis das Ereignis eingetreten sei (vorliegend die Löschung der GmbH). Vielmehr könne die Gesellschaft die Anmeldung auch erst dann vornehmen, wenn die Auflösung der GmbH erfolgt sei. Andernfalls bestehe das Risiko, dass die Gesellschaft den Beschluss zwischenzeitlich ändere oder rückgängig mache. Da die Eintragung der Auflösung einer GmbH darüber hinaus auch nur der Bekanntgabe diene und die Auflösung unabhängig von der Eintragung wirksam werde, bestehe auch kein Rechtsschutzbedürfnis an einer vorzeitigen Eintragung.
Stand: 27.06.2022