Auswirkungen der Zeitumstellung auf Arbeitszeit und Vergütung
In der Nacht vom 25. auf den 26. Oktober 2025 werden die Uhren von 3 Uhr auf 2 Uhr zurückgestellt. Die Nacht verlängert sich dadurch um eine Stunde – was für Beschäftigte in der Nachtschicht arbeitsrechtliche Fragen aufwirft.
Muss die zusätzliche Stunde gearbeitet werden?
Für die Zeitumstellung gibt es keine spezielle Regelung im Arbeitsrecht. Daher empfiehlt es sich, in Betrieben mit Nachtschicht entsprechende Regelungen in Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen zu treffen.
Fehlt eine solche Regelung, ist laut Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 11.09.1985, Az. 7 AZR 276/83) eine Interessenabwägung vorzunehmen. In Betrieben mit kontinuierlichen Schichtsystemen haben Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran, Lücken bei der Umstellung auf Winterzeit und Überschneidungen bei der Sommerzeit zu vermeiden.
Wie wirkt sich die Zeitumstellung auf die Vergütung aus?
Wird durch die Zeitumstellung die Wochenarbeitszeit überschritten, ist die zusätzliche Stunde grundsätzlich zu vergüten – etwa als Überstunde. In manchen Arbeitsverträgen sind Überstunden pauschal mit dem Monatsgehalt abgegolten; dies kann auch die zusätzliche Stunde umfassen.
Was ist bzgl. der Arbeitszeit zu beachten?
Wird die werktägliche Höchstarbeitszeit überschritten, greift Paragraf 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Danach darf die tägliche Arbeitszeit grundsätzlich acht Stunden nicht überschreiten – eine Verlängerung auf bis zu zehn Stunden ist nur zulässig, wenn sie innerhalb eines Ausgleichszeitraums von sechs Monaten oder 24 Wochen nicht überschritten wird. Achtung bei Nachtarbeit – hier gilt gemäß Paragraf 6 Abs. 2 ArbZG ein verkürzter Ausgleichszeitraum von vier Wochen.
Stand: 23.10.2025
