GmbH-Geschäftsführer: Kein Geld ohne Anstellungsvertrag

Aus der reinen Organstellung des GmbH-Geschäftsführers folgt noch kein Anspruch auf Vergütung der Tätigkeit als Geschäftsführer. Diese muss separat in einem Anstellungsvertrag vereinbart werden, sonst geht der Geschäftsführer unter Umständen leer aus, so entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt (Beschluss vom 30. Dezember 2024 – 26 W 1/24).
Im vorliegenden Fall war der Geschäftsführer einer GmbH im Streit aus wichtigem Grund abberufen worden. Das Landgericht Frankfurt hatte zuvor im einstweiligen Rechtsschutz auf Antrag des Geschäftsführers entschieden, dass die Abberufung bis zur finalen Entscheidung über die Klage gegen den Abberufungsbeschluss nicht vollzogen werden darf. Der abberufene Geschäftsführer sollte also von der GmbH weiterhin als solcher behandelt werden. Bei einer Zuwiderhandlung sollte die GmbH ein Ordnungsgeld („Strafgeld“) zahlen müssen.
Die Gesellschaft hielt sich strikt an das gerichtliche Verbot. Sie erlaubte dem abberufenen Geschäftsführer die weitere Tätigkeit für die GmbH. Tatsächlich arbeitete der Geschäftsführer auch für die GmbH. Trotz der Arbeit zahlte die GmbH jedoch kein Gehalt, woraufhin eine Gesellschafterin ein Ordnungsgeld gegen die GmbH wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung beantragte. Die GmbH habe den Geschäftsführer nicht wie angeordnet als Geschäftsführer behandelt – ihm sei schließlich kein Gehalt gezahlt worden.
Das OLG Frankfurt lehnte den Antrag auf Erlass eines Ordnungsgeldes ab. Die gerichtliche Anordnung, den Geschäftsführer weiterhin als Geschäftsführer zu behandeln, beinhalte nicht automatisch die Pflicht, die vertragliche Vergütung weiterzuzahlen. Die Bestellung als Organ und der Anspruch auf Bezahlung seien grundsätzlich zwei völlig verschiedene Rechtsverhältnisse. Allein die (hier wiederauflebende) Organstellung – ohne neuen Dienstvertrag - vermittele dem Geschäftsführer grundsätzlich keinen Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit. Da die Abberufung nach den Bestimmungen des „alten“ Geschäftsführer-Anstellungsvertrages als Kündigung des Vertrages zum nächstmöglichen Zeitpunkt galt, war die Versagung des Gehalts nach Widerbestellung nicht zu beanstanden.
IHK-Hinweis: Der Beschluss des OLG Frankfurt zeigt, dass das Geschäftsführer-Dienstverhältnis streng vom Organverhältnis zu trennen ist - und, dass es sowohl für die GmbH als auch den Geschäftsführer unerlässlich ist, genau zu regeln unter welchen Voraussetzungen der Geschäftsführer für die Gesellschaft tätig wird. Da ein Geschäftsführer per Definition kein Arbeitnehmer ist, können in seinem Anstellungsvertrag viele (praktische) Regelungen getroffen werden, insbesondere ist eine sogenannte Kopplung von Organstellung und Anstellung möglich. Und da die Organstellung grundsätzlich jederzeit widerrufen werden kann, kann so auch der Vertrag als quasi jederzeit kündbar ausgestaltet werden.


Stand: 18.11.2025