Geschäftsführerwechsel: Was bei der Meldung zu beachten ist

Die Anmeldung eines Geschäftsführerwechsels zur Eintragung in das Handelsregister ist unwirksam, wenn die künftige Geschäftsführung zum Zeitpunkt der Abgabe der Anmeldeerklärung noch nicht wirksam bestellt ist, so ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg vom 30. März 2023, AZ: 7 W 31/23.
Der Fall:
Der künftige Geschäftsführer einer GmbH gab die Anmeldeerklärung des Geschäftsführerwechsels ab, bevor seine Bestellung gemäß dem dazu gefassten Gesellschafterbeschluss wirksam war. Diese Bestellung wurde jedoch noch wirksam, bevor die Anmeldung dem Registergericht zuging. Dennoch wies das zuständige Registergericht die Anmeldung zurück und lehnte die Eintragung des Geschäftsführerwechsels ab.
Zu Recht wie das OLG Brandenburg entschied. Der Geschäftsführerwechsel sei nicht wirksam angemeldet worden. Maßgeblich für die Wirksamkeit der Anmeldeerklärung sei das allgemeine Recht der Stellvertretung. Danach müsse die Vertretungsmacht bereits bei Abgabe der Erklärung vorliegen. Das gelte selbst dann, wenn – wie in diesem Fall – die Bestellung des neuen Geschäftsführers noch vor dem Zugang der Anmeldung beim Registergericht wirksam werde. Eine Erklärung, die ohne Vertretungsmacht abgegeben werde, wirke auch dann nicht für den Vertretenen – hier die GmbH –, wenn die Vertretungsmacht nach Abgabe der Erklärung eintrete und zur Zeit ihres Zugangs beim Empfänger vorliege. 
IHK-Hinweis:
Die Anmeldung eines Wechsels in der Geschäftsführung zum Handelsregister hat in öffentlich beglaubigter Form zu erfolgen. Die Abgabe der Anmeldeerklärung erfolgt dabei in dem Moment, in dem die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer sie in Gegenwart des Notars unterzeichnet, dieser die Unterschrift beglaubigt und die Erklärung zwecks Weiterleitung an das Registergericht an sich nimmt. Nach der Entscheidung des OLG Brandenburg muss die Bestellung des den Wechsel anmeldenden Geschäftsführers also spätestens zu diesem Zeitpunkt wirksam sein. Andernfalls lehnt das zuständige Registergericht die Eintragung des Geschäftsführerwechsels ab. Um dies zu vermeiden, ist bei einer Datierung der Bestellung in die Zukunft besonders sorgsam vorzugehen. Es ist sicherzustellen, dass die Anmeldung des Geschäftsführerwechsels durch einen Geschäftsführer erfolgt, der zum Zeitpunkt der Abgabe der Anmeldeerklärung bereits (oder noch) wirksam bestellt und vertretungsberechtigt ist. Das kann auch der ausscheidende Geschäftsführer sein, wenn im Beschluss über dessen Ausscheiden festgehalten ist, dass er erst mit der Eintragung seines Ausscheidens im Handelsregister, also aufschiebend bedingt aus dem Amt ausscheidet.
 
Stand: 11.09.2023