BAG-Urteil: Mindestlohn bei Insolvenz nicht geschützt

Bei einer Insolvenz des Arbeitgebers ist der Mindestlohn von einer möglichen Rückforderung des bereits ausgezahlten Lohns nicht ausgenommen. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 25. Mai 2022 (AZ.: 6 AZR 497/21) entschieden.
In dem vorliegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin in den letzten beiden Monaten vor dem Insolvenzantrag noch Lohnzahlungen von der Mutter des Arbeitgebers erhalten, da dieser bereits zahlungsunfähig war. Nachdem das Insolvenzverfahren formell eröffnet war, forderte der Insolvenzverwalter dieses Geld zurück. Das Hessische Landesarbeitsgericht hatte die Rückforderung zwar im Grundsatz bestätigt, dabei aber den Mindestlohn ausgenommen.
Das BAG folgte dem nicht und hob dieses Urteil nun auf. Bei einer Insolvenz des Arbeitgebers könne der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 129 ff. InsO vom Arbeitnehmer das zu bestimmten Zeitpunkten ausbezahlte Arbeitsentgelt zu Gunsten der Insolvenzmasse zurückfordern. Die Insolvenzordnung sehe die Rückforderung auch von Lohn für bis zu drei Monate vor dem Insolvenzantrag vor. Dies diene der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger nach den insolvenzrechtlichen Verteilungsregeln. Der Rückgewähranspruch umfasse das gesamte Arbeitsentgelt einschließlich des gesetzlichen Mindestlohns. Das Mindestlohngesetz gebe nur eine Mindesthöhe für den auszuzahlenden Lohn vor. Ein weitergehender Schutz, hier vor einer Rückforderung wegen Insolvenz, sei damit nicht verbunden.
Eine Einschränkung der Insolvenzanfechtung sei auch verfassungsrechtlich nicht geboten. Der Schutz des Existenzminimums der Arbeitnehmerin werde durch den Pfändungsschutz und wenn nötig auch durch Sozialleistungen gewährleistet.

Stand: 30.05.2022