Keine Ordnungsgelder bei verspäteter Offenlegung bis Anfang März 2022

Das Bundesamt für Justiz hat auf seiner Homepage bekannt gegeben, dass es in Abstimmung mit dem Bundesjustizministerium gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2020 am 31. Dezember 2021 endete, vor dem 7. März 2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten wird.
Damit sollen angesichts der andauernden Covid-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.
Stand: 06.07.2022