Firmenrecht: Der Unternehmensgegenstand muss individualisiert sein
Die Satzung einer GmbH muss den Unternehmensgegenstand wiedergeben und zum Handelsregister angemeldet werden. Eine Beschreibung des Unternehmensgegenstandes mit „Handel mit Waren aller Art“ oder „Vermittlung von Geschäften aller Art“ ist mangels Individualisierung im Allgemeinen nicht eintragungsfähig. Das hat das OLG Düsseldorf entschieden (Beschluss vom 3. September 2024, AZ: 3 Wx 133/24)
Der Fall: Eine Gesellschaft begehrte die Eintragung ins Handelsregister. Das Registergericht lehnte die Anmeldung mit der Begründung ab, der Gegenstand des Unternehmens, der unter anderem den „Handel mit Waren aller Art“ sowie die „Vermittlung von Geschäften aller Art“ vorsah, sei nicht hinreichend individualisiert.
Das OLG Düsseldorf bestätigte die Ablehnung. Die Beschreibung des Unternehmensgegenstandes müsse informativ sein und ihn hinreichend individualisieren. Zwar sei eine abschließende, ins einzelne gehende Umschreibung der Geschäftstätigkeit nicht erforderlich. Die Angaben zum Unternehmensgegenstand müssten aber grundsätzlich so konkret sein, dass die interessierten Verkehrskreise der Satzung entnehmen können, in welchem Geschäftszweig und in welcher Weise sich die Gesellschaft betätigen will. Andernfalls liege ein Eintragungshindernis vor. Dass die Gesellschaft außerstande ist, den beabsichtigten Schwerpunkt ihrer Geschäftstätigkeit anzugeben, war vorliegend weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst zu erkennen.
Stand: 30.04.2025