Handelsregistereintragung setzt zustellfähige inländische Geschäftsanschrift voraus

Im Rahmen der Gründungsprüfung hat das Registergericht zu prüfen, ob die angegebene inländische Geschäftsanschrift eine zustellfähige Anschrift darstellt. Das Fehlen einer solchen Anschrift rechtfertigt die Zurückweisung der Anmeldung, so ein Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 5. Oktober 2021, AZ: 22 W 67/21.
Der Fall: Eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) meldete ihre Ersteintragung in das Handelsregister an. Da die Kostenvorschussanforderung nicht an die in der Anmeldung angegebene inländische Geschäftsanschrift zugestellt werden konnte, forderte das Registergericht den einreichenden Notar zur Anmeldung einer Änderung der inländischen Geschäftsanschrift oder Einreichung einer Versicherung auf, dass die Gesellschaft unter der bisherigen inländischen Geschäftsanschrift postalisch erreichbar sei. Beide Aufforderungen blieben unbeantwortet. Das Registergericht wies daraufhin die auf Ersteintragung gerichtete Anmeldung zurück, wogegen der Notar Beschwerde einlegte.
Erfolglos. Nach Beschluss des Kammergerichts wies das zuständige Registergericht die Anmeldung auf Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister zu Recht zurück. Es habe die Eintragung in das Handelsregister nicht nur dann abzulehnen, wenn die Gesellschaft nicht ordnungsgemäß errichtet ist, sondern auch dann, wenn die Anmeldung fehlerhaft erfolgt. Dies war hier der Fall - es fehlte der Gesellschaft an einer zustellfähigen inländischen Geschäftsanschrift, was die Zurückweisung der Anmeldung rechtfertigt.
Stand: 18.01.2023