Firmenbezeichnung „Deutsches Zentrum für …“ kann irreführend sein

Die Firmenbezeichnung „Deutsches Zentrum für …“ ist nur dann eintragungsfähig, wenn es sich um ein Unternehmen handelt, das bundesweit tätig ist („Deutsches …“) und aufgrund der betrieblichen und personellen Ausstattung sowie seiner fachlichen Kompetenz auf nationaler Ebene zu einem der führenden Anbieter gehört („Zentrum …“). Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf mit Beschluss vom 9. Juli 2024, 3 Wx 77/24.
Nach § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB darf eine Firma keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Die Vorschrift normiert den Grundsatz der Firmenwahrheit und enthält ein allgemeines und umfassendes Verbot, durch die Firma oder Teile der Firmenbezeichnung das Publikum oder andere Interessierte über Art, Umfang oder sonstige Verhältnisse des Handelsgeschäfts irrezuführen. Zweck ist der Schutz der Geschäftspartner, der Mitbewerber und des lauteren Wettbewerbs.
Vorliegend sah das OLG Düsseldorf eine Irreführung, da schon unklar ist, ob die Firma – wie behauptet – deutschlandweit oder nur im Bundesland Nordrhein-Westfalen tätig ist. Zudem konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Firma zu einem der führenden Anbieter in Deutschland zählt.
Stand: 07.01.2025