Welchen Nutzen bietet das Handelsregister?

Das bei den Amtsgerichten geführte Handelsregister ist ein öffentliches Register der Kaufleute, das jedermann einsehen kann. Es dient der Rechtssicherheit im Wirtschaftsverkehr, da alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse vollständig und zuverlässig nachgewiesen werden.
Das Handelsregister gibt Auskunft über alle rechtserheblichen Tatsachen, die für einen Geschäftspartner des Kaufmanns wichtig sein können. Hierzu gehören zum Beispiel die Firma, der Name des Inhabers oder Inhaberin, die Name der Geschäftsführungsmitglieder bzw. des persönlich haftenden Gesellschafterkreises einer Personengesellschaft, das Stammkapital der GmbH, die Erteilung und Entziehung der Prokura, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bzw. die Löschung der Firma.
Das Handelsregister genießt, ähnlich wie das Grundbuch, öffentlichen Glauben, das heißt, es schützt in bestimmtem Umfang den gutgläubigen Rechtsverkehr in seinem Vertrauen darauf, dass Eintragungen und Bekanntmachungen richtig sind.
Aufgrund dieser sogenannten Publizitätswirkung des Handelsregisters steht es auch im Eigeninteresse der Unternehmen Änderungen von eintragungspflichtigen Tatsachen schnellstmöglich umtragen zu lassen, wie zum Beispiel die Änderung der Anschrift der Niederlassung eines Kaufmanns oder die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft.
Auch die Abberufung eines Geschäftsführers sollte unverzüglich in das Handelsregister eingetragen werden. Eine Abberufung ist nach Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung und Zugang aus sich heraus zwar wirksam - eine Eintragung zum Handelsregister ist somit keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Die zeitnahe Anmeldung der Abberufung zum Handelsregister ist trotzdem wichtig. Denn solange der abberufene Geschäftsführer weiterhin als Geschäftsführer für die GmbH im Handelsregister steht, können sich Geschäftspartner auf diese Handelsregistereintragung berufen und das Unternehmen an ggf. nachteiligen Vertragsschlüssen festhalten, die der Geschäftsführer nach Abberufung geschlossen hat, es sei denn, sie haben konkrete Kenntnis von der Wirksamkeit der Abberufung. Auf diese Weise kann ein Geschäftsführer seinem ehemaligen Unternehmen auch nach Abberufung noch einen enormen Schaden bereiten.
Ihnen können also erhebliche Nachteile entstehen, wenn das Handelsregister nicht dem tatsächlichen Stand entspricht.
Auch die Auflösung und Liquidation einer Gesellschaft muss zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden, ebenso wie die Löschung der Firma.
Einsehbar ist das Handelsregister online unter: www.handelsregister.de
Stand: 05.03.2025