GmbH-Gründung auch aus dem Ausland möglich

Die GmbH-Gründung ist auch für Personen, die sich im Ausland aufhalten, in Deutschland möglich. Hierzu ist insbesondere für den Abschluss des Gesellschaftsvertrages ein Bevollmächtigter vor Ort zu bestellen. Aus der im Ausland notariell zu beurkundenden Vollmacht muss die Identität des Bevollmächtigten anhand des Beglaubigungsvermerks zweifelsfrei feststellbar sein, so ein Beschluss des OLG Bremen vom 14. Dezember 2021, AZ: 2 W 31 /21.
Anlass für den Beschluss war, dass der Beglaubigungsvermerk lediglich den Namen des Bevollmächtigenden in teils abgekürzter Form aufwies. Weitere Angaben zu Geburtsdatum und Wohnort des Bevollmächtigenden fehlten. Das Registergericht verweigerte die Ersteintragung und machte die Anmeldung auf Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister von der Vorlage eines Beglaubigungsvermerks abhängig, der eine eindeutige Identitätsprüfung des Bevollmächtigenden erlaubt.
Zu Recht wie das OLG Bremen entschied. Bei der Ersteintragung einer GmbH prüft das Registergericht insbesondere, ob die Gesellschaft ordnungsgemäß errichtet ist. Gemäß § 2 Abs. 2 GmbHG ist die Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrages durch Bevollmächtigte nur auf Grund einer notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig. Dies solle Zweifel und Streitigkeiten über die Legitimation der Vertreter verhindern. Die Anforderungen an die Beglaubigung ergeben sich dabei insbesondere aus dem Beurkundungsgesetz sowie aus der Dienstordnung für Notare, wobei der deutsche Konsularbeamte im Ausland hierfür zuständig ist. Demgemäß muss sich die Bezeichnung der unterzeichnenden Person aus dem Beglaubigungsvermerk selbst ergeben – eine Hinzuziehung des unterschriebenen Textes ist zur Identifizierung der Person nicht ausreichend und auch nicht zulässig. Die in den Beglaubigungsvermerk aufzunehmenden Merkmale zur Bezeichnung des Unterzeichners sind außerdem verbindlich bestimmt: bei der Bezeichnung natürlicher Personen ist neben dem Namen das Geburtsdatum, der Wohnort und die Wohnung, ggf. auch ein abweichender Geburtsname anzugeben. Die vorgelegte Vollmacht entsprach diesen Anforderungen nicht.
Stand: 28.04.2022