Zusatz „eGbR“ muss nicht zwingend am Ende des Firmennamens stehen

Der Zusatz „eGbR“ bei einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts muss nicht stets am Ende der gewählten Bezeichnung stehen. Das entschied das Kammergericht Berlin per Beschluss vom 9. Juli 2024, AZ: 22 W 19/24.
Der Fall: Unternehmensgründer beantragten die Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in das Gesellschaftsregister unter dem Namen „Leipzig eGbR O und S B“. Das zuständige Amtsgericht wies die Eintragung mit der Begründung ab, der notwendige Rechtsformzusatz eGbR müsse am Ende des gewählten Namens stehen. Ein Zusatz wie durch § 707a Abs. 2 BGB gefordert, verlange dem Wortsinn nach, dass er den Namen abschließe. Zudem müsse sich der Namenszusatz deutlich vom Namenskern absetzen und ein Verschwimmen von Namen und Namenszusatz vermieden werden. Dies sei hier nicht gegeben, weil dem Zusatz noch die Namen der Gesellschafter nachfolgten.
Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts legten die Gründer Beschwerde ein - mit Erfolg.
Nach Ansicht des angerufenen Kammergerichts Berlin sei die gewählte Namensbezeichnung zu Unrecht beanstandet worden. Die Bezeichnung sei zulässig und verstoße nicht gegen § 707 Abs. 2 Satz 1 BGB. Weder der Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelung, die systematische Stellung der Regelung oder die Gesetzgebungsgeschichte verlangten, dass der die Gesellschaft als eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausweisende Zusatz am Ende der Namensbezeichnung der Gesellschaft stehen müsse.
Stand: 02.04.2025