IHK-Wissen: Was bei Einzahlung des Stammkapitals zu beachten ist

Das gesetzliche Mindeststammkapital einer GmbH beträgt 25.000 Euro. Es setzt sich aus den jeweiligen Geschäftsanteilen der Gesellschafter zusammen.
Das Stammkapital kann aus Geld- oder Sacheinlagen bestehen. Während Sacheinlagen bereits zur Gründung immer in voller Höhe erbracht werden müssen, kann bei Geldeinlagen im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden, dass das Stammkapital zunächst nur zu Hälfte eingezahlt wird. Gleichwohl wird im Handelsregister das Stammkapital mit 25.000 Euro eingetragen. Die grundsätzliche Verpflichtung, die restliche Stammeinlage zu erbringen, ergibt sich aus der Übernahme derselben in der Gründungsurkunde. Für die Differenz bis zur Höhe seiner Einlage haftet jeweils der Gesellschafter.
Die Resteinlage ist fällig, wenn dies in der Satzung vorgesehen ist oder diese durch die Gesellschaft angefordert wird. Intern zuständig ist hierfür gem. § 46 Nr. 2 GmbHG die Gesellschafterversammlung. Die spätere Einzahlung wird weder zum Handelsregister angemeldet noch diesem angezeigt. Auch dem Notar muss die Resteinzahlung nicht nachgewiesen oder angezeigt werden. Gleichwohl sollte die ordentliche Erbringung der Stammeinlagen dokumentiert werden. Liegen keine Nachweise vor, muss im Fall der Insolvenz der Gesellschaft der Gesellschafter damit rechnen, dass der Insolvenzverwalter die erneute Erbringung der Stammeinlage einfordert.
Weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt „Gründung einer GmbH“ (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 115 KB).
Stand: 02.05.2022