Häusliches Arbeitszimmer: BMF-Schreiben zur Neuregelung

Durch das Jahressteuergesetz 2022 haben sich die Voraussetzungen zur steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers geändert. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 15. August 2023 die Neuregelung konkretisiert.

Die Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers sind durch das Jahressteuergesetz 2022 neugefasst worden. Wesentliche Voraussetzung ist nun, dass das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bilden muss. Ist dies der Fall, sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich berücksichtigungsfähig (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG). Neu ist auch, dass statt der konkreten Aufwendungen pauschal ein Betrag von 1.260 Euro angesetzt werden kann.

Ist das häusliche Arbeitszimmer hingegen nicht Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, besteht – bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - die Möglichkeit, eine Tagespauschale von 6 Euro, maximal 1.260 Euro pro Jahr, steuerlich geltend zu machen (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6c EStG).

Das BMF-Schreiben erläutert die einzelnen Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung und enthält zahlreiche Beispiele.

  • BMF, Schreiben vom 15. August 2023 (IV C 6 – S 2145/19/10006 :027)
Stand: 22.08.2023