Land Niedersachsen hat Einrichtung interner Meldestellen beschlossen

Die Niedersächsische Staatskanzlei informiert darüber, dass die Landesregierung am 28. November die Einrichtung der internen Meldestellen nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) beschlossen hat.
Nach § 12 Abs. 1 Satz 2 HinSchG muss das Land Niedersachsen Organisationseinheiten benennen, die die internen Meldestellen für das Land einrichten und betreiben. Dieser Pflicht kommt der Kabinettsbeschluss nach. Er sieht vor, dass jedes Ressort mindestens eine interne Meldestelle in seinem Bereich einrichtet. Diese nehmen die Meldungen der Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber über vertrauliche Meldekanäle entgegen, stellt interne Ermittlungen zur Sachverhaltsaufklärung an und leitet geeignete Folgemaßnahmen ein. Die interne Meldestelle ist bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und muss grundsätzlich die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person sowie der von der Meldung betroffenen und sonstiger in der Meldung genannten Personen wahren.
Praxishinweis:
Mit dem vom Bundesgesetzgeber im Juni dieses Jahres erlassenen Hinweisgeberschutzgesetz soll der bisher lückenhafte und unzureichende Schutz von hinweisgebenden Personen ausgebaut und die EU-Richtlinie 2019/1937 (sog. Whistleblower-Richtlinie) umgesetzt werden. Jeder Beschäftigungsgeber mit in der Regel mehr als 50 Beschäftigten ist danach verpflichtet, interne Meldestellen für die Abgabe von Meldungen der Beschäftigten über Verstöße zum Beispiel gegen Rechtsvorschriften des Bundes, der Länder oder gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union einzurichten.
Weitere Informationen und Praxistipps zur Errichtung einer Meldestelle nach dem HinSchG können Sie auf der IHK-Website nachlesen.
Stand: 29.11.2023