Grenzen für die Übernahme des Gründungsaufwands durch GmbH

Eine GmbH kann ihre Gründungskosten im angemessenen Umfang selbst tragen. Die konkrete Höhe ist jedoch im Einzelfall zu prüfen. Das zeigt ein Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 26. Oktober 2021, AZ: 22 W 44/21.
Der Fall: Eine GmbH & Co. KG wurde in eine GmbH umgewandelt. Die damit einhergehende Neugründung der GmbH wurde zum Handelsregister angemeldet. Mit der Anmeldung wurde die Satzung der GmbH beim Handelsregister eingereicht. Diese enthielt unter anderem eine Regelung zum Gründungsaufwand, wonach dieser bis zur Höhe von 10.000 Euro von der GmbH getragen werden sollte. Das Registergericht wies die Anmeldung mit der Begründung zurück, dass es bei der Übernahme des Gründungsaufwands immer eine höhenmäßige Begrenzung auf 10 Prozent des Stammkapitals gebe. Die gegen diese Zurückweisung eingelegte Beschwerde war jedoch erfolgreich.
Das Kammergericht Berlin war der Auffassung, dass in dem konkreten Einzelfall die Satzungsregelung zum Gründungsaufwand nicht zu beanstanden sei. Zwar dürfe die durch Umwandlung neu gegründete GmbH den Gründungsaufwand – also die mit der Gründung zusammenhängenden Kosten (zum Beispiel Steuern, Notarkosten, Kosten für die Handelsregistereintragung und Rechts- und Steuerberatungskosten) – nicht unbeschränkt tragen, sondern wegen der Kapitalerhaltungsvorschriften nur im angemessenen Umfang. Dabei gebe es jedoch keine starren Grenzen. Es dürfe insbesondere nicht nur auf das Stammkapital der GmbH geschaut werden. Vielmehr müsse man auch berücksichtigen, ob es über das Stammkapital hinaus weiteres freies Vermögen (zum Beispiel in Form von Kapitalrücklagen) gebe. In solchen Fällen könne der Gründungsaufwand mit höheren Beträgen als 10 Prozent des Stammkapitals von der GmbH getragen werden.
IHK-Hinweis: Grundsätzlich sind die Gründungskosten von GmbHs von den Gesellschaftern zu tragen. Die Gesellschaft darf wegen den für diese Gesellschaftstypen geltenden strengen Kapitalerhaltungsvorschriften solche Kosten auf Grundlage einer entsprechenden Satzungsregelung zwar ausnahmsweise übernehmen – aber nur im angemessenen Umfang. Dies wird von den Registergerichten streng überprüft. Jede Satzung einer neu gegründeten Gesellschaft sollte daher eine Regelung zum Gründungsaufwand enthalten, in der die einzelnen Positionen (Notarkosten, Registerkosten usw.) und grundsätzlich auch der Gesamtbetrag der übernommenen Kosten bezeichnet werden. Die Kosten müssen zwar nicht im Einzelnen ausgerechnet werden, man sollte aber jedenfalls betragsmäßig oder prozentual Höchstgrenzen festlegen.
Stand: 18.01.2022