Urteil zum Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit
Jede neue Firma muss sich von allen an demselben Ort bereits bestehenden Firmen deutlich unterscheiden. Sind die Unternehmen in ähnlichen Geschäftsbereichen tätig, sind an die Unterscheidbarkeit wegen der dadurch naheliegenden Verwechslungsgefahr grundsätzlich strengere Anforderungen zu stellen. Das zeigt ein Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 17. Mai 2024, AZ 22 W 10/24.
Der Fall: Ein Transport- und Logistikunternehmen begehrte die Eintragung ihrer Firma PEX Logistik GmbH beim Registergericht. Das zuständige Registergericht wies die Anmeldung gemäß § 30 Abs. 1 HGB zurück, weil im örtlichen Register bereits eine Pax Logistics GmbH eingetragen war.
Zu Recht wie das Kammergericht Berlin entschied. Die neu gewählte Firma müsse sich von allen am selben Ort bestehenden und in das Handelsregister eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden. Die danach notwendige Unterscheidbarkeit sei bei der gewählten Firma PEX Logistik GmbH wegen der bereits eingetragenen Firma Pax Logistics GmbH nicht gegeben.
Da die Firmen in ihren weniger prägenden Sachfirmenbestandteilen „Logistik“ bzw. „Logistics“ nahezu identisch seien, komme es entscheidend auf die prägenden Anfangsbestandteile PEX und PAX an. Diese lägen zu nahe beieinander. Beide Gesellschaften seien zudem in einem ähnlichen Geschäftsbereich tätig. Wegen der dadurch besonders naheliegenden Verwechslungsgefahr ergebe sich die Notwendigkeit einer deutlicheren Abgrenzung in den Bezeichnungen.
IHK-Hinweis:
Nur Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, dürfen eine Firma führen. Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Bei der Wahl des Firmennamens sind bestimmte firmenrechtliche Regelungen zu beachten.
- Er muss eine gewisse Individualität (Kennzeichnungskraft) aufweisen,
- Er darf keine falschen Vorstellungen (Irreführung) hervorrufen,
- Er muss sich deutlich von allen an demselben Ort bestehenden Firmen unterscheiden (Unterscheidbarkeit).
Wir empfehlen daher, die Zulässigkeit einer Firma möglichst frühzeitig schon im Vorfeld des Notartermins von der örtlich zuständigen IHK prüfen zu lassen.
Stand: 17.03.2025