BAG-Urteil: Corona-Testpflicht für Beschäftigte

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) urteilte in einer Entscheidung vom 1. Juni 2022 (AZ: 5 AZR 28/22), dass Arbeitgebende zur Umsetzung ihrer arbeitsschutzrechtlichen Verpflichtungen berechtigt sein können, auf Grundlage eines betrieblichen Schutz- und Hygienekonzepts Corona-Tests einseitig anzuordnen.

Die Revision einer Flötistin an der Bayerischen Staatsoper wurde durch das BAG zurückgewiesen, da die vorliegende Anweisung des beklagten Freistaats zur Durchführung von PCR-Tests im Rahmen des betrieblichen Hygienekonzepts der Arbeitgeberin rechtmäßig war.

Zum Fall:
Von den Orchestermusikerinnen und -musikern wurden verpflichtend regelmäßige PCR-Tests verlangt, um an Proben und Aufführungen teilnehmen zu können. Eine Flötistin weigerte sich mit der Begründung, dass sie unter anderem einen Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit sowie Verletzungen im Nasen-Rachen-Raum fürchtete. Als Konsequenz wurde sie ohne Gehalt freigestellt, wogegen sie klagte. Nachdem sie bereits in den Vorinstanzen keinen Erfolg hatte, scheiterte sie nun auch vor dem BAG.

Begründet wird die Entscheidung des BAG unter anderem mit der Fürsorgepflicht, die Arbeitgebende gegenüber ihren Beschäftigten haben, um sie bei der Arbeit vor Gefahren gegen Leben und Gesundheit zu schützen. Die konkrete Pflicht zum Schutz ergibt sich aus Arbeitsschutznormen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Dafür dürfen Arbeitgebende ihren Beschäftigten beispielsweise auch Anordnungen erteilen, wie zum Beispiel die Durchführung regelmäßiger Corona-Tests im Rahmen eines betrieblichen Hygienekonzepts. Die Testpflicht muss allerdings verhältnismäßig sein und die Interessen beider Seiten berücksichtigen, so das BAG.

Praxis-Hinweis:
Voraussetzung für die verpflichtende Einführung von Corona-Tests ist ein betriebliches Hygienekonzept. Zudem darf es kein milderes Mittel geben, wie zum Beispiel die Masken- und Abstandsregelung, um vor einer Ansteckung vor dem Corona-Virus zu schützen. Sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, ist dieser zu beteiligen. Darüber hinaus muss stets der Datenschutz gewährleistet sein.
 
Stand: 16.06.2022