Bundesarbeitsgericht stärkt Rechte von Teilzeitbeschäftigten

Das Bundesarbeitsgericht hat am 5. Dezember 2024 entschieden, dass tarifliche Regelungen, die Überstundenzuschläge erst ab der Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten gewähren, Teilzeitkräfte unzulässig benachteiligen.
Anlass war die Klage einer Pflegekraft in Teilzeit, der trotz erheblicher Mehrarbeit keine Zuschläge zustanden. Das Gericht wertete dies als Verstoß gegen das Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 4 Abs. 1 TzBfG) sowie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (§ 7 Abs. 1 AGG), da über 90 Prozent der Teilzeitbeschäftigten beim beklagten Arbeitgeber Frauen sind. Die Klägerin erhielt eine Zeitgutschrift von 38 Stunden und 49 Minuten sowie eine Entschädigung in Höhe von 250 Euro.
Das Urteil unterstreicht die Pflicht zur diskriminierungsfreien Gestaltung tariflicher und betrieblicher Regelungen. Eine Überprüfung bestehender Arbeitszeit- und Vergütungsmodelle kann sinnvoll sein, um sicherzustellen, dass Teilzeitbeschäftigte bei der Vergütung von Mehrarbeit nicht benachteiligt werden.
Das vollständige Urteil (AZ: 8 AZR 370/20) finden Sie hier.
Stand: 11.09.2025