Änderung der Nebenkostenvorauszahlungen unterliegt Schriftformerfordernis

Eine Anpassung der Nebenkostenvorauszahlung muss schriftlich festgehalten werden. Andernfalls ist die Vereinbarung unwirksam. Das hat zur Folge, dass ein Mieter nach einem Vermieterwechsel den neuen Vermieter auch nicht mit dem Vorwurf treuwidrigen Verhaltens auf die mündliche Vereinbarung mit dem vorherigen Vermieter verpflichten kann. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt klargestellt (Beschluss des BGH vom 14. Mai 2025, AZ: XII ZR 88/23.)
Im vorliegenden Fall vereinbarten Mieter und Vermieter mündlich eine Erhöhung der Nebenkostenvorauszahlung. Das Grundstück wurde später verkauft. Der neue Vermieter berief sich auf die Formnichtigkeit der Vereinbarung und reduzierte die Höhe der Vorauszahlung wieder auf den Ursprungsbetrag. Dagegen klagte der Mieter.
Ohne Erfolg. Nach den Ausführungen des BGH handelt es sich bei einer einvernehmlichen und dauerhaften Erhöhung der im Ursprungsmietvertrag vereinbarten Nebenkostenvorauszahlungen um eine wesentliche und damit dem gesetzlichen Schriftformerfordernis nach § 550 BGB unterliegende Vertragsänderung.
Die Einhaltung der Schriftform sei insbesondere auch wegen der Möglichkeit eines späteren Vermieterwechsels wichtig. Der neue vermietende Eigentümer müsse nachlesen können, wie hoch die Miete inklusive Nebenkostenvorauszahlungen genau ist. Nur so wäre beispielsweise eine Kündigung wegen Mietrückständen realisierbar.
Es sei auch nicht treuwidrig, dass der neue Vermieter sich auf den Formmangel beruft und die mündliche Vereinbarung zwischen seinem Vorgänger und dem Mieter nicht akzeptiert. Schließlich war es der Vorgänger gewesen, der die mündliche Absprache getroffen und damit den Formmangel herbeigeführt hatte. Das Fehlverhalten seines Vorgängers kann man dem neuen Eigentümer jedoch nicht anlasten, stellte der BGH klar.
Stand: 02.07.2025