Unwirksamer Einigungsstellenspruch wegen Unvollständigkeit
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 20. Mai 2025 entschieden, dass ein Einigungsstellenspruch unwirksam ist, wenn der von der Einigungsstelle beschlossene Inhalt nicht vollständig an die Betriebsparteien übermittelt wurde.
Im konkreten Fall ging es um die betriebliche Entgeltgestaltung nach dem Entgeltrahmenabkommen in der Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens (ERA NRW). Die Einigungsstelle hatte einen Spruch zur Auswahl des Entgeltgrundsatzes und der Entgeltmethode gefasst. Allerdings enthielt die übermittelte Fassung nicht alle Bestandteile des ursprünglich beschlossenen Spruchs – insbesondere fehlten die konkreten Regelungen zur Umsetzung der Entgeltmethode, die für die betroffenen Beschäftigten maßgeblich gewesen wären.
Das Urteil zeigt, dass nur ein vollständig übermittelter Einigungsstellenspruch die gewünschte Rechtswirkung entfaltet. Deshalb ist es für alle Beteiligten wichtig, auf eine sorgfältige und vollständige Dokumentation und Übermittlung der Einigungsstellenentscheidung zu achten.
Stand: 23.09.2025