Innerbetriebliche Exportkontrolle wichtiger denn je!

Die Invasion der russischen Armee in die Ukraine hält die Welt derzeit in Atem. Diese Situation – verbunden mit den erlassenen Sanktionen – verunsichern die regionalen Exporteure in erheblichem Maße. Neben den Fragen, ob und wie noch Zahlungen aus Russland und Weißrussland abgewickelt werden können und wie der Transport organisiert werden kann, sind es insbesondere die Sanktionen und damit unmittelbar verbunden die Exportkontrolle, die eine große Herausforderung für die Unternehmen darstellen.
Grundsätzlich sind in der Exportkontrolle bei jedem Exportgeschäft vier konkrete Fragestellungen abzuprüfen: An wen? Was? Wohin? Zu welchem Zweck?

An wen?

Gerade die erste Frage, also die Personenkontrolle hat in den letzten Wochen an enormer Bedeutung gewonnen. Danach darf kein Wirtschaftsbeteiligter Geld für Waren, Dienstleistungen, Gehälter, etc. an Personen/Unternehmen auszahlen, die auf den Sanktionslisten geführt werden. Ebenso dürfen keine Produkte sowie wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden, anhand derer wiederum finanzielle Mittel freigesetzt werden könnten. Zwar ist die Prüfung der Sanktionsliste, ob mittels Software oder in Form einer manuellen Prüfung (z.B. über www.finanz-sanktionsliste.de) schon seit den Anschlägen vom 11. September 2001 für Unternehmen relevant, in den vergangenen zwei Wochen sind allerdings mehrere hundert natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen neu hinzugekommen. Bei jedem Geschäftskontakt sind also sowohl Geschäftspartnerinnen und -partner und gegebenenfalls auch deren Haupteigentümer als auch alle am Geschäft beteiligten – zum Beispiel Speditionen, Versicherungen, etc. - abzuprüfen.

Was?

In einem zweiten Schritt gilt es anschließend zu prüfen, ob die zu verkaufenden Güter einem Verbot unterliegen oder zumindest genehmigungspflichtig sind. Zu den verbotenen Gütern zählen zum Beispiel schon seit Annexion der Krim durch Russland im Jahr 2014 Rüstungsgüter. Auch für Dual-Use-Güter, also die Güter, die sowohl militärisch als auch nicht-militärisch genutzt werden können, gilt, dass deren Verkauf, Lieferung, Ausfuhr und Verbringung verboten sind. Zu diesen in vielen Unternehmen bereits bekannten und geprüften Güter sind aber nun neue Güterlisten mit Produkten wie Mikroprozessoren, Frequenzumwandler, Sensoren oder Laser hinzugekommen. Diese müssen unbedingt durchgeprüft werden. Wichtig ist aber auch, dass beispielsweise schon die Wartung an in früheren Zeiten gelieferten nun verbotenen Gütern als technische Hilfe untersagt ist.

Wohin?

Immer in der Exportkontrolle zu beachten ist auch die Frage nach dem „Wohin“ bzw. nach dem „Woher“? Neben den schon seit 2014 bestehenden Sonderregeln für die Krim wurden nun auch viele Güter sowohl für den Import aus als auch für den Export in die Regionen Donezk und Luhansk verboten. Unternehmen sollten hier besondere Vorsicht walten lassen, wenn es auch über Dritte Anzeichen gibt, dass die Endverwendung in diesen Regionen geplant ist. Denn das Verbot betrifft Schlüsselbereiche wie Verkehr, Telekommunikation, Energie, Öl- und Gasförderung oder Mineralressourcen und umfasst ein Warenspektrum von Werkzeugen bis hin zu Geschirrspülmaschinen.

Zu welchem Zweck?

Abschließend sollten Unternehmen in der Exportkontrolle immer auch den Verwendungszweck im Auge haben, denn auch hier gibt es einige Detailregelungen für ansonsten als unkritisch anzusehende Waren.
Diese vier Fragestellungen mit den entsprechenden Prüfschritten basieren auf den Verordnungen, die die EU hierzu für alle Mitgliedstaaten erlassen hat. In Deutschland ist für die Umsetzung das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sowie im Bereich der personenbezogenen Sanktionen die Bundesbank zuständig, die verschiedene Hilfestellungen anbieten (siehe Kasten). Neben der EU haben aber auch andere Staaten Sanktionen gegen Russland und Weißrussland erlassen. Gerade die US-Regeln mit ihren weitreichenden Sanktionslisten sind auch für viele deutsche Unternehmen von Bedeutung, da das Exportkontrollrecht der USA das einzige nationale Exportkontrollrecht mit extraterritorialer Wirkung ist.
Auch wenn die erlassenen Sanktionen – sei es von der EU oder den USA – umfassend sind und einer genauen Prüfung bedürfen, sind aus exportkontrollrechtlicher Sicht Lieferungen nach Russland und Weißrussland weiterhin möglich.