CO² Grenzausgleichsabgabe

CBAM - ToDo's für das neue Jahr

What's new concerning CBAM in 2025? Inhaltlich ändert sich erstmal nichts, denn auch 2025 befinden wir uns noch in der Übergangsphase und es müssen echte Emissionsdaten gemeldet werden. Aber Vorbereitung für die nächste Phase ist unerlässlich. Für Unternehmen bedeutet das: handeln statt abwarten. Welche ToDo's jetzt auf Ihrer Liste stehen sollten, um Compliance zu sichern und finanzielle Risiken zu minimieren, haben wir für Sie zusammengestellt.

Rechtzeitige Beantragung des Status “zugelassener CBAM-Anmelder”

Laut Artikel 4 des Entwurfs zur DVO für den zugelassenen CBAM-Anmelder haben die Behörden eine Frist von 120 Tage Zeit nach Eingang den Antrag zu bescheiden. Kümmern Sie sich rechtzeitig um die Beantragung, sobald die Anwendung freigeschalten wurde, damit Sie auch 2026 weiterhin ohne Verzögerung importieren können, falls die Behörden den Zeitraum ausreizen. Stellen alle Meldepflichtigen den Antrag erst kurz vor Ende des Jahres kommt es sicherlich wieder zu einer Überlastung der Systeme. Für Inhaber einer AEO-Bewilligung gelten viele Voraussetzungen automatisch als erfüllt, aber die Voraussetzungen ähneln die des AEO F. Sie benötigen den Status eines „zugelassenen CBAM-Anmelders“, um CBAM-Waren ab dem 01.01.2026 in das Zollgebiet der Europäischen Union überhaupt einführen zu dürfen, haben Sie den Status nicht, wird die Einfuhr verweigert. Unterschätzen Sie also den Aufwand für die Erlangung des Status zum „zugelassenen CBAM-Anmelder“ nicht.
Stand heute wurde das Zulassungsmodul im CBAM-Register aufgrund von Verzögerungen im Gesetzgebungsprozess der Europäischen Kommission noch nicht freigeschalten. Machen Sie sich aber trotzdem bereits jetzt mit den Anforderungen vertraut, Sie werden definitiv Vorbereitungszeit benötigen. Eine detaillierte Auflistung der einzureichenden Informationen finden Sie in Artikel 5, Absatz 5 der CBAM-VO. Die Antragstelllung sollten Sie ab Quartal 2/2025 ins Auge fassen.

CBAM als Vertragsbestandteil vs. Lieferketten umstrukturieren

Die Bereitstellung von CBAM-relevanten Daten sollte spätestens im Laufe des Jahres 2025 Vertragsbestandteil werden. Unabhängig davon ob Rahmenvertrag oder Einzelbestellung, die notwendigen Daten müssen vom Lieferanten bereitgestellt werden und dies sollte definitiv vertraglich festgehalten werden, da die Importeure zwingend die Daten benötigen, damit ein vollständiger und richtiger Bericht abgegeben werden kann.
Haben Sie Lieferanten im Portfolio, die keine Daten liefern, sollten Sie überlegen, inwiefern Sie Ihre Lieferketten umstrukturieren können oder sogar müssen. Für eine Stahlbeschaffung in Polen fällt beispielsweise kein zusätzlicher Kostenfaktor in Form von CBAM oder auch Zöllen an, für einen Import aus China schon. Ein vermeintlich günstiger Einkauf kann sich mit diesen Zusatzkosten deutlich verteuern.

Portal für Betreiber von Anlagen in Drittländern

Am 01.01.2025 schaltete die Europäische Kommission den Zugang zum Portal für Betreiber von Anlagen in Drittländern (Operators of Third Countries Installations Portal, O3CI-Portal) zur Registrierung frei. Dieses Portal ist Teil des CBAM-Registers für die Regelphase und ermöglicht Anlagenbetreibern aus Drittländern, ihre Emissionsdaten zu hinterlegen und CBAM-Anmeldern individuell zur Verfügung zu stellen. Langfristig soll dies die Möglichkeit eröffnen, den administrativen Aufwand zu reduzieren, indem CBAM-Anmelder direkt über das CBAM-Register auf die für ihren CBAM-Bericht erforderlichen Daten zugreifen können. Informieren Sie Ihre Lieferanten über diese Möglichkeit, damit diese sich in die Funktionsweise des Portals einarbeiten und Ihnen so die benötigten Daten zur Verfügung stellen.

Wartungsfenster des CBAM-Übergangsregisters

Ab dem 12. Februar 2025 wird der Funktionsumfang und der Aufbau der Dienstleistung "EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement, CBAM-Portal" mit dem Release 5.0 erweitert und verändert. Um die Übersichtlichkeit und die Benutzbarkeit der Dienstleistung zu verbessern, wird die Zertifikatsverwaltung aus den ursprünglichen Anwendungen "EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement, CBAM-Portal" und „EU-Trader-Portal - Conformance" herausgelöst und in die separate Dienstleistung „Zertifikatsverwaltung für B2A“ überführt. Die Anwendung "EU-Trader-Portal und Identitätsmanagement, CBAM-Portal" wird umbenannt zu "EU-Trader-Portal, CBAM-Portal". Machen Sie sich rechtzeitig mit dem neuen Layout vertraut.

Einarbeitung in das endgültige CBAM-Register

Den Entwurf zur DVO für das CBAM-Register finden Sie im EUR-Lex. Informieren Sie sich bereits jetzt, was mit dem neuen finalen Register auf Sie zukommt und wie die auszufüllenden Felder strukturiert sind. Über das Register reichen Unternehmen dann ihre CBAM-Erklärungen ein, nachdem sie dort ein Konto als zugelassener CBAM-Anmelder erhalten haben (s.o.). Über das Konto erfolgt auch die Abrechnung der CBAM-Zertifikate.

Einarbeitung in Emissionshandel-Thematik

Ab 01.01.2026 besteht die Pflicht zum Kauf und zur Abgabe von Zertifikaten. Arbeiten Sie sich in den Emissionshandel ein, falls Sie bisher damit wenig oder keine Berührungspunkte haben. Sie müssen monitoren, dass Sie immer genug aber nicht zu viele Zertifikate vorhalten. Grundsätzliches zum EUTS finden Sie im Artikel Green Deal und Fit for 55.

Ausblick 2026

Bis einschließlich 31.12.2025 müssen quartalsweise CBAM-Berichte eingestellt werden. Wenn Sie den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders haben, können Sie ab dem 01.01.2026 im CBAM-Register auf Ihr CBAM-Konto zugreifen und dort Ihre jährlichen CBAM-Erklärungen abgeben. Die erste CBAM-Erklärung für das Jahr 2026 ist bis zum 31.05.2027 einzureichen.

Die Europäische Kommission hat ihre FAQ zum Thema CBAM überarbeitet. Es wurden mehrere Fragen aktualisiert und weitere Fragen und Antworten hinzugefügt. Die FAQ finden Sie auf der Webseite der Kommission unter „FAQ“ / „CBAM – Questions and Answers“.

News sowie Tipps & Tricks gibt's in unserem nächsten Webinar:
→ 18. März 2025 | 09:00 Uhr | Fokus Zoll: Neuigkeiten zu CBAM