Russland-Embargo

21. Sanktionspaket der EU gegen Russland

Die Europäische Kommission hat am 23. Juli 2026 das 21. Sanktionspaket gegen Russland angenommen. Im Mittelpunkt stehen weitere Maßnahmen, um die Einnahmen Russlands aus dem Energiesektor zu schmälern, sowie zusätzliche Beschränkungen im Finanz- und Kryptosektor, neue Handelsverbote und eine verschärfte Bekämpfung von Sanktionsumgehungen über Drittländer. Die Regelungen der Verordnung (EU) 2026/1848 sind am 24. Juli 2026 in Kraft getreten.
Das 21. Paket umfasst die folgenden Kernelemente:
Handelsbeschränkungen
  • Die Güterliste des Anhangs VII wurde unter anderem um Nickelpulver, -metalle und -legierungen zur Verwendung in korrosionsbeständigen Beschichtungen von Strahltriebwerken, Berylliumpulver zur Verwendung in Treibstoffen und Hochleistungslegierungen, selbstklebende Folien, Bänder und Streifen sowie speziell für UAVs verwendete Luftfahrtgüter wie Bodengeräte, Stör-/Abfangsysteme, Startsysteme, Servomotoren und Flugabbruchsysteme erweitert. Für diese Güter gelten die Ausfuhrverbote des Art. 2a.
  • Die Güterliste des Anhangs XXI wurde unter anderem um Kupfererze, Nickelerze, Bleierze, Edelmetallerze, Zink in Rohform, Erdalkalimetalle, bestimmte anorganische Chemikalien, Tallöl, Glaswaren und Autoteile erweitert. Für bestimmte neu hinzugekommene Güter gilt eine Altvertragsklausel für einen Übergangszeitraum von drei Monaten. Für Güter des Anhangs XXI gelten die Einfuhrverbote des Art. 3i.
Listungen
  • Listung weiterer 51 Entitäten in Anhang IV: Für die in Anhang IV aufgeführten Entitäten gelten die Ausfuhrverbote des Art. 2b für Dual-Use-Güter und Güter des Anhangs VII. Bitte beachten Sie, dass Unternehmen u.a. in China, Hongkong, Türkei, Indien, Kasachstan, Kirgisistan und den Vereinigten Arabischen Emiraten, von diesem Anhang erfasst sind.
  • Die Listung weiterer 41 Schiffe ist in Anhang XLII zu finden. Mit der Listung wurden die Maßnahmen gegen die russische Schattenflotte erweitert. Gegenüber den gelisteten Schiffen gelten die Verbote gemäß Art. 3.
  • Erweiterung des Anhang XLVII und Aufnahme einer Raffinerie in Anhang XLVII Teil D: Für die gelisteten Häfen, Schleusen und Flughäfen gilt gemäß Art. 5ae ein Transaktionsverbot. Für die neu gelistete Raffinerie „Kulevi Oil Refinery” in Georgien gilt das Transaktionsverbot gemäß Art. 5ae Abs. 2 ab dem 25. Januar 2027.
Mit Durchführungsverordnung (EU) 2026/1843 wurden weitere 48 Personen und 168 Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) 269/2014 aufgenommen sowie mit Änderungsverordnung (EU) 2026/1844 die Sanktionen gegenüber den in Anhang I aufgeführten Personen angepasst.
LNG
  • Es besteht eine Meldepflicht für den Verkauf von LNG-Tankschiffen des KN-Codes ex 8901 20 in ein Drittland gemäß Art. 3qa.
  • Ab dem 1. Januar 2027 gilt ein Verbot von LNG-Terminal-Dienstleistungen gemäß Art. 3rb.
Sonstiges
  • Transaktionsverbot mit Unternehmen des Anhangs LVII, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Kryptowerten anbieten, gemäß Art. 5bc.
  • Das Verbot für Dienstleistungen im Zusammenhang mit touristischen Aktivitäten nach Art. 5n Abs. 2 sieht nun eine genehmigungsfreie Ausnahme für die Bereitstellung von Computerreservierungssystemen vor (Art. 5n Abs. 2a).
Belarus
Als Reaktion auf die Beteiligung Belarus an der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine hat die EU die bestehenden Sanktionen gegen Belarus abermals ausgeweitet und angeglichen. Wie bereits in der Vergangenheit werden auch im 21. Sanktionspaket die gegenüber Belarus geltenden Sanktionen weitgehend an die Russland-Sanktionen angepasst:
  • Ausweitung der Güterliste des Anhang XVIII. Für Güter des Anhang XVIII gelten die Ausfuhrverbote des Art. 1bb.
  • Ausweitung der Güterliste des Anhang XXVII mit einer Altvertragsklausel für bestimmte neu hinzugekommene Güter für einen Übergangszeitraum von drei Monaten. Für Güter des Anhangs XXI gelten die Einfuhrverbote des Art. 1ra.
China
Als Reaktion auf das 21. Sanktionspaket der EU hat Peking Exportkontrollen gegen insgesamt 14 Unternehmen aus der EU und der Sonderverwaltungszone Hongkong verhängt. Darunter befinden sich auch drei deutsche Firmen: der deutsche Rüstungskonzern Rheinmetall, die Antraco Chemie Handelsgesellschaft aus Duisburg und die Firma Sindlhauser Materials aus Kempten im Allgäu. Die übrigen elf Firmen kommen aus Italien, Frankreich, Polen und anderen EU-Staaten sowie aus Hongkong. Den betroffenen Firmen ist damit ab sofort der Export von Dual-Use-Gütern aus China untersagt.