Neue 50%-Rule des Bureau of Industry and Security (BIS)

Jedes Unternehmen, das zu mindestens 50% im Eigentum eines oder mehrerer Unternehmen auf der US-amerikanischen Entity List steht, unterliegt künftig gem. einer neuen, Ende September veröffentlichten Interim Final Rule (IFR) automatisch den Beschränkungen der Entity List. Ziel dieser Maßnahme ist es, bestehende Lücken im Exportkontrollsystem zu schließen und sicherzustellen, dass auch Unternehmen mit engen wirtschaftlichen Verbindungen zu bereits gelisteten Firmen künftig unter denselben Beschränkungen fallen.
Bislang galten die Exportrestriktionen nur für Unternehmen, die ausdrücklich namentlich auf der Entity List oder der Military End-User (MEU) List aufgeführt waren. Gesellschaften mit Beteiligungs- oder Eigentumsverhältnissen zu diesen Firmen blieben in vielen Fällen unberührt, sofern sie nicht separat gelistet waren. Dies ändert sich nun: Nach der neuen Regelung unterliegen künftig alle juristischen Personen, die zu mindestens 50 Prozent direkt oder indirekt im Eigentum einer gelisteten Gesellschaft stehen, automatisch denselben Beschränkungen. Damit wird verhindert, dass Tochtergesellschaften oder andere verbundene Unternehmen die bestehenden US-Exportkontrollen umgehen können. Mit dieser Erweiterung reagiert die US-Regierung auf die zunehmende Komplexität globaler Unternehmensstrukturen.
Darüber hinaus weist das BIS darauf hin, dass auch Minderheitsbeteiligungen von Bedeutung sein können, wenn sie einem Unternehmen einen erheblichen Einfluss auf eine gelistete Gesellschaft ermöglichen. In diesen Fällen sollen Exporteure besonders sorgfältig prüfen, ob ein Risiko im Hinblick auf exportkontrollrechtliche Vorschriften besteht.
Die neue IFR trat mit Veröffentlichung im Federal Register am 30.09.2025 in Kraft. Für bestimmte Fälle sind Übergangsfristen von bis zu 60 Tagen vorgesehen.
Das BIS hat zudem die Entity List FAQs dahingehend aktualisiert.
Unternehmen mit Beziehungen in die USA oder zu US-gelisteten Partnern sollten die eigene Unternehmensstruktur und die Geschäftspartner umfassend analysieren und sämtliche direkten und indirekten Beteiligungen zu dokumentieren. Auch Minderheitsbeteiligungen sollten dabei berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollten bestehende Due-Diligence-Prozesse überprüft und gegebenenfalls verschärft werden, um sicherzustellen, dass bei neuen Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen eine aktuelle Prüfung gegen die US-Entity List oder die MEU List erfolgt. Ein klar definiertes Risikomanagement hilft, potenzielle Verstöße frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden.