Carbon Border Adjustment Mechanism
CBAM-Update Q3|2026
Die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) hat die IHKs darum gebeten, einige Hinweise an Unternehmen weiterzugeben, die CBAM-Güter einführen. Konkret geht es um den Antrag als CBAM-Anmelder, um Rückwaren und um Fehler bei der Nutzung von Zollcodes. Die Datenqualität der Anmeldungen scheint bisher relativ schlecht zu sein.
CBAM-Standardwerte rückwirkend korrigiert
Die Europäische Kommission hat die CBAM-Standardwerte für das Jahr 2026 berichtigt. Betroffen sind unter anderem einzelne Länder- und Warenwerte sowie die Darstellung der Tabellen. Die Berichtigungsverordnung wurde am 31. Juli 2026 veröffentlicht. Sie gilt nach den Angaben der Deutschen Emissionshandelsstelle seit dem 1. August 2026 und rückwirkend für Einfuhren ab dem 1. Januar 2026. Unternehmen, die für Einfuhren Standardwerte verwenden, sollten deshalb prüfen, ob ihre bisherigen Berechnungen und Rückstellungen noch zutreffen.
Die Kommission hat mehrere Fehler in den Anhängen I und IV der Standardwerte-Verordnung korrigiert. Nach Angaben der zuständigen Stellen beruhen viele Änderungen auf Übertragungsfehlern bei der Zusammenführung der Tabellen.
In der bisherigen Fassung waren für Waren der KN-Codes 7218 bis 7223 eigene taiwanische Standardwerte hinterlegt. Diese lagen teilweise deutlich über den Werten, die für sonstige Länder und Gebiete gelten. Die gesonderten Werte für Taiwan wurden gestrichen. Für diese Einfuhren ist nun die Auffangtabelle für übrige Länder und Gebiete anzuwenden. Dadurch sinken die anwendbaren Werte für die betroffenen Waren ungefähr auf die Hälfte.
Nicht alle Berichtigungen führen zu niedrigeren Werten. Für Eisenerz mit dem KN-Code 2601 12 00 waren die indirekten Emissionen für Angola bislang nicht berücksichtigt. Nun greift auch hier die Auffangtabelle. Dadurch steigt der gesamte Standardwert nach den korrigierten Tabellen leicht an. Der Wert erhöht sich von 0,617 auf 0,687 Tonnen CO₂e je Tonne Ware.
Bei Tunesien waren zuvor Aluminium-Haushaltswaren der Position 7615 aufgeführt. Diese Waren fallen jedoch nicht unter CBAM. Die Tabelle enthält nun stattdessen die korrekten Codes 7616 99 10 und 7616 99 90. Für diese Waren wurden neue Standardwerte zugeordnet.
Außerdem wurden Länderwerte ergänzt, die in der vorherigen Fassung fehlten. Dies betrifft unter anderem:
- Ferrolegierungen aus Albanien, Guatemala, Neukaledonien, Sambia und Simbabwe,
- Wasserstoff aus Gabun und Liberia.
Eine wichtige strukturelle Änderung betrifft die Darstellung der Tabellen. In der bisherigen Fassung waren zusätzlich fertig berechnete Standardwerte einschließlich des jeweiligen Aufschlags für die Jahre 2026, 2027 und ab 2028 enthalten. Diese zusätzlichen Spalten wurden gestrichen.
Die Berichtigungen betreffen auch die technische Zuordnung von Waren. Für weißen und grauen Klinker sowie für weißen und grauen hydraulischen Zement wurden eigene TARIC-Codes aufgenommen. Auch beim kalzinierten Ton wurde die Zuordnung angepasst. Anstelle des bisherigen KN-Codes wird der detailliertere TARIC-Code 2507 00 80 80 verwendet. Hintergrund ist, dass nach den Änderungen nur noch kalzinierter Kaolinton unter CBAM fällt.
Darüber hinaus wurden Angaben zu den Produktionsrouten ergänzt oder korrigiert. Die Produktionsroute beschreibt, mit welchem Herstellungsverfahren ein Produkt erzeugt wurde. Sie kann dafür relevant sein, welcher Benchmark bei der Berechnung der kostenlosen Zuteilung berücksichtigt wird. Ist für einen KN-Code keine bestimmte Produktionsroute angegeben, gilt der Benchmark unabhängig vom Herstellungsverfahren.
Auch die Werte für Vorprodukte unbekannter Herkunft in Anhang IV wurden angepasst. Betroffen sind zwei Aluminiumwerte für die KN-Codes 7616 99 10 und 7616 99 90.
Akkreditierung
Die rechtlichen Grundlagen für die Verifizierung und Akkreditierung sind inzwischen vorhanden:
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2546 regelt die Prüfungsgrundsätze.
- Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2551 regelt unter anderem die Akkreditierung und Überwachung der Prüfstellen.
In Deutschland nimmt die Deutsche Akkreditierungsstelle, kurz DAkkS, seit dem 23. Februar 2026 Anträge auf eine entsprechende Akkreditierung an. Zum Stand Anfang August 2026 war jedoch noch keine CBAM-Prüfstelle akkreditiert. Die Europäische Kommission erwartet die ersten Akkreditierungen ungefähr im September 2026. Danach sollen die akkreditierten Prüfstellen auf der Verifizierungsseite der Kommission veröffentlicht werden. Ab dem 1. September 2026 können sich Prüfstellen außerdem im CBAM-Register registrieren.
Zulassung als CBAM-Anmelder
Es gibt nach wie vor viele nicht genehmigte Anträge für die Zulassung als CBAM-Anmelder.
Im CBAM-Register sollte regelmäßig geprüft werden, ob bei den Anträgen Dokumente oder Angaben fehlen. Die E-Mail-Benachrichtigungen aus dem Portal sollten jetzt wieder funktionieren. Trotzdem sollte aktiv nachgeschaut werden, um fehlende bzw. nachgeforderte Dokumente zeitnah nachreichen zu können.
Laut DEHSt sind Verzögerungen bei der Zulassung als Anmelder fast immer auf fehlende Dokumente zurückzuführen. Bleibt eine Rückfrage zu lange unbeantwortet, werden Anträge auch abgelehnt.
TARIC-Codes und Zollthemen
Die Daten der Zollanmeldung sowie die angewendeten TARIC-Codes werden ins CBAM-Register übernommen. Dies ist jedoch nur bei korrekten Codes und Registriernummern möglich. Bislang ist die Datenqualität jedoch relativ schlecht. Dadurch ist beispielsweise eine Überwachung der Einfuhren oder eine Berechnung der erforderlichen Zertifikatsmenge über das CBAM-Register nicht möglich. Wichtig ist, dass nicht mehrere Codes pro Warennummer verwendet werden. Häufig werden außerdem falsche Registriernummern verwendet, beispielsweise die eines zugelassenen CBAM-Anmelders vs. die eines gestellten, aber noch nicht beschiedenen Antrags.
- Der Code Y128 gilt nur für zugelassene Anmelder. Unternehmen, die bisher nur eine Antragsnummer und keine Zulassung (positiver Bescheid) haben, müssen den Code Y238 benutzen.
- Der Code Y135 gilt nur für militärische Güter in strenger Abgrenzung nach der CBAM-Verordnung. Die FAQs wurden aktualisiert, Ziffer 1.13 der FAQs der Kommission bzw. im Abschnitt 7 der FAQs.
- Code Y137 gilt nur innerhalb der 50-Tonnen-Mengenschwelle: Achtung: Rückwaren (aus Drittländern) zählen zu den importierten Mengen. Auch wenn für Rückwaren in der CBAM-Erklärung keine Zahlpflicht besteht, erhöhen sie die Einfuhrmenge. Ende des Jahres wird die CBAM-Verordnung für diese Fälle geändert, aber die Änderung gilt erst ab ca. Anfang nächsten Jahres. Im Zweifelsfall immer Antrag für die Zulassung als CBAM-Anmelder stellen!
- Zweifelsfragen zur korrekten Ursprungsangabe regelt ausschließlich der Zoll.
Die Internationale Handelskammer ICC hat einen Fragebogen zu Erfahrungen im Umgang mit CBAM erstellt und freut sich bis zum 31.07.2026 auf Rückmeldungen hierzu. Darauf aufbauend wird die ICC ein CBAM-Positionspapier erstellen. Gern können Sie den ausgefüllten Fragebogen an ptak@regensburg.ihk.de senden.
Quelle: DEHSt / DIHK