Carbon Border Adjustment Mechanism
CBAM-Update Q1|2026
Mit Wirkung zum 26. Februar 2026 ist für den Zugang zum CBAM-Portal und dem EU-Traderportal eine höhere Vertrauensstufe (Elster/eIDAS-/IdentApp) erforderlich! Zugang mit Mail und Passwort reicht dann auch hier nicht mehr aus. Wir haben zur Erinnerung und/oder Klarstellung einige Good-to-know Punkte aufgelistet sowie Tipps zum Kostenmonitoring.
Höhere Vertrauensstufe
Zoll- und Außenwirtschaftsprozesse werden zunehmend digital abgewickelt. Eine stabile Authentifizierung schützt Unternehmensdaten und Zugänge. Besonders für CBAM-meldepflichtige Einfuhren ist der Portalzugriff essenziell – z. B. für die Nutzung des CBAM-Registers oder die Einreichung von Berichten. Zum 26. Februar 2026 passt die Zollverwaltung die Vertrauensstufe für den Zugang zur Dienstleistung „EU-Trader-Portal und CBAM-Portal“ im Zoll-Portal an.
Bisher reichte für den Login oft noch ein einfaches Geschäftskundenkonto. Ab dem 26.02.2026 ist eine starke Vertrauensstufe verpflichtend. Ein Login nur mit E-Mail und Passwort reicht dann nicht mehr aus. Nutzer brauchen z. B.:
- ein ELSTER-Konto oder
- ein eIDAS-konformes Signaturzertifikat und die Zoll-Ident App
Codierung für aktive Veredelung
Wenn Sie CBAM-Waren in die aktive Veredelung überführen, müssen Sie ab sofort den TARIC-Unterlagencodierung Y422 in Ihrer Zollanmeldung angeben. Diese muss in allen Zollanmeldungen angegeben werden, bis die zollamtliche Überwachung für die veredelten Waren endgültig endet – entweder durch Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder durch Wiederausfuhr.
Eine ausführliche Aufstellung welche TARIC-Codierungen in Zusammenhang mit CBAM verwendet werden müssen sowie weitere Infos zur Regelphase, finden Sie unter DEHSt - Zulassung für CBAM-Regelphase.
Good-to-know
- Die EU-Kommission legt jährlich einen “massenbasierten Schwellenwert” (Single Mass Based Threshold, SMBT) fest, 2026 beträgt dieser 50to. Er könnte sich also nächstes Jahr wieder ändern. Auch die Liste der CBAM-Waren wird künftig erweitert. Dadurch könnten wieder mehr Unternehmen unter die CBAM-Pflichten fallen.
- Auch zugelassene CBAM-Anmelder sind bei Unterschreitung des Schwellenwerts von den CBAM-Verpflichtungen befreit.
- Wird der Schwellenwert in einem Jahr überschritten, unterliegen alle Importe ab der ersten Einfuhr den CBAM-Pflichten. Auch Sendungen, die vor dem Zeitpunkt der Überschreitung importiert wurden, müssen dann berücksichtigt und gemeldet werden.
- Rückwaren werden keine “grauen Emissionen” zugerechnet, können für Einführer aber CBAM-Pflichten auslösen.
- Zollvertreter müssen über Ihren CBAM-Status (zugelassener Anmelder, Meldeschwelle erreicht ja/nein) sowie über die zugehörigen TARIC-Codierungen informiert werden.
- Wie immer im Zollrecht dürfen Einfuhren von CBAM-Waren nur aus „triftigen wirtschaftlichen Gründen“ geteilt werden, also beispielsweise auf verschiedene Einführer. Willkürliche Aufteilungen auf mehrere Einführer sind bekannt und bergen ein Risiko, weshalb sie überwacht werden.
- Die Beschaffungskosten der CBAM-Waren erhöhen sich um die CBAM-Kosten, es sei denn der massenbasierte Schwellenwert wird nicht erreicht oder es gelten Sonderregelungen.
Berechnung der CBAM-Kosten
Im April 2026 sollten Sie das erste Quartal monitoren. Die Importe sollten dabei jeweils mit dem durchschnittlichen EU-ETS-Preis des Vormonats bewertet werden. Da CBAM-Kosten bereits im Jahr 2026 entstehen, ist die Bildung von Rückstellungen für die Zahlung im Jahr 2027 erforderlich.
Die für CBAM zuständige Abteilung entscheidet, ob sie Echtdaten zu eingebetteten Emissionen von Lieferanten anfordert oder ausschließlich Standardwerte verwendet. Das Ziel besteht in der Identifikation möglicher Einsparpotenziale, einschließlich der Prüfung, ob Vorprodukte aus der EU bezogen werden sollten, sofern dies möglich ist.
Wenn Sie Standardwerte nutzen, hat dies den Vorteil, dass keine Interaktion mit dem Lieferanten notwendig ist und die Kosten anhand der Standardwerte bereits jetzt berechnet werden können. Allerdings orientieren sich die Werte an den am schlechtesten gestellten Produzenten. Der Aufschlag steigt bis 2028 auf 30 %.
Die Verwendung tatsächlicher Werte führt zunächst zu einem erhöhten Aufwand für das Beschaffen und Sammeln der Daten. Zudem müssen die Lieferanten bereit sein, sich im EU-Portal zu registrieren und die Anforderungen zu erfüllen. Zudem muss eine Bestätigung der Werte durch akkreditierte Prüfer erfolgen. Die Kosten selbst wären aber vermutlich geringer als bei der Verwendung von Standardwerten (ohne Berücksichtigung der zusätzlichen Arbeitsleistung). Eine Verifizierung kann frühestens 2027 beginnen.
Fazit: Derzeit können nur die Standardwerte als Grundlage für Rückstellungen und Bewertungen herangezogen werden.
Nutzen Sie zur Vorbereitung ggf. auch das Berechnungstool für CBAM-Kosten. Die Berechnung erfolgt vollständig auf Basis von Default-Werten gemäß CBAM-Verordnung.