CBAM Update Q3|2025

Den CBAM-Bericht für das zweite Quartal 2025 müssen Einführer bis spätestens 31.07.2025 über das CBAM-Übergangsregister der Europäischen Kommission einreichen. Die DEHST hate einige News veröffentlicht.

Neue FAQ auf der Seite der DEHSt

Die DEHSt hat ihre FAQ zur CBAM-Übergangsphase umfassend aktualisiert: alle FAQs zu CBAM.
Neu hinzugekommen sind u. a.:
  • FAQ 006: Nutzung von Standardwerten
  • FAQ 017: Importe über mehrere Mitgliedstaaten
  • FAQ 018: Angabe der Berichterstattungsmethode
  • FAQ 019: Unterschied zwischen Ursprungs- und Herstellungsland

Umgang mit dem „Omnibus“-Gesetzgebungspaket

Die DEHSt informiert über die vorläufige Einigung zwischen Europäischem Parlament und Rat zur geplanten Vereinfachung der CBAM-Verordnung. Zentraler Punkt ist die Einführung eines Schwellenwerts von 50 Tonnen CBAM-Waren pro Importeur und Jahr, unterhalb dessen Einfuhren – außer bei indirekter Zollvertretung – künftig nicht mehr zulassungspflichtig sein sollen.
Die formelle Verabschiedung wird im Herbst 2025 erwartet, danach folgen Anpassungen der Durchführungsverordnung (EU) 2025/486 sowie des Zulassungsmoduls im CBAM-Register.

Was bedeutet das für das laufende Antragsverfahren?

Ab dem 01.01.2026 dürfen CBAM-Waren nur eingeführt werden, wenn bei Einfuhrmengen über 50 Tonnen/Jahr eine Zulassung vorliegt. Bei Mengen unterhalb der Schwelle wird keine Zulassung verlangt, genauso wie bei laufendem Zulassungsantrag (gestellt bis 31.03.2026) bis zur Entscheidung.
Die EU-Kommission empfiehlt, bei voraussichtlich geringen Mengen den Antrag bis zum Frühherbst 2025 aufzuschieben, um unnötigen Aufwand zu vermeiden. Bei einer Überschreitung der Schwelle im Jahresverlauf sollte rechtzeitig ein Antrag gestellt werden.
Wird eine unterjährige Überschreitung ohne Zulassung festgestellt, kann die Einfuhr per Feststellungsbescheid gestoppt werden. Dann muss der Importeur eine Zulassung beantragen und die CBAM-Pflichten vollständig erfüllen. Ein fortlaufendes Monitoring der Einfuhrmenge wird empfohlen um rechtzeitig im Vorfeld reagieren zu können.
In Deutschland wurde zum 04.07.2025 die KPMG Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vom Umweltbundesamt als Beliehene mit der Bearbeitung der Zulassungsanträge für CBAM-Anmelder beauftragt, basierend auf § 11 Absatz 4 TEHG. Die Beliehene übernimmt Aufgaben wie die Prüfung und Entscheidung über Anträge, Konsultationsverfahren im CBAM-Register sowie gegebenenfalls die Festlegung von Sicherheitsleistungen oder den Widerruf der Zulassung; die DEHSt bleibt aufsichtsführende Behörde. Für Antragstellende ändert sich nichts am Verfahren – der Antrag ist weiterhin über das CBAM-Register der EU-Kommission einzureichen.
Quelle: DIHK/DEHST