Bundestag beschließt Anpassung des Sanktionsstrafrechts

Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat für das Gesetz zur Anpassung von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstößen gegen restriktive Maßnahmen der Europäischen Union in geänderter Form gestimmt. Kernpunkt ist eine Änderung der zentralen Straf- und Ordnungswidrigkeitsnormen der § 18 und 19 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) sowie des § 82 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV).
Mit dem Gesetzentwurf soll die EU-Richtlinie (EU) 2024/1226 zum Sanktionsstrafrecht umgesetzt werden. Damit verpflichten sich die EU-Mitgliedstaaten, bestimmte Verstöße gegen restriktive EU-Sanktionsmaßnahmen unter Strafe zu stellen und diese unionsweit wirksam, abschreckend und angemessen zu ahnden.
Die zentralen Änderungen sind:
  • Konsequenzen bei der Verletzung sämtlicher Verbote und Handlungspflichten im Rahmen der Embargovorschriften
  • Strafbarkeit bei leichtfertigen Verstößen im Dual-Use-Sektor
    Bisher Ordnungswidrigkeit, nun Straftatbestand
  • Erhöhung der Bußgelder von 500.000 EUR bis zu 40 Mio. EUR
  • Strafbarkeit bei Verletzung der Jedermannspflicht
    Ausgenommen sind nur zur Strafverteidigung berechtigte Anwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Kammer- und Wirtschaftsverbände, Banken und zivile Außenwirtschaftsberater unterliegen der Meldepflicht!
  • Streichung der 2-Tages-Karenzzeit
    Umsetzungspflicht am Folgetag der Veröffentlichung neuer Maßnahmen
  • starke Fokussierung auf Compliance, vor allem auch bei Transaktions- und Finanzdienstleistungen, sowie Investitionsverbote.
Die Neuerungen sind in bestehende ICPs und Exportkontrollprozesse zu integrieren.