Startschuss für den zugelassenen CBAM-Anmelder

Am 17. März hat die EU-Kommission die EU-Verordnung 2025/486 verabschiedet. Die VO legt die Bedingungen und das Verfahren für den Status des zugelassenen CBAM-Anmelders fest. Sie tritt am 28. März 2025 in Kraft, die Antragstellung soll ab 31.03.2025 möglich sein. Sollte der Status nicht zum 01. Januar 2026 gewährt werden, droht ein Importverbot für von CBAM betroffenen Waren, denn dann dürfen nur noch zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union einführen.
Bisher gibt es keine Ausnahmen, laut Verordnung sollen sich alle Importeure von CBAM-Waren registrieren (vgl. (2) der o.g. VO) - unabhängig von künftig möglicherweise geltenden Bagatellgrenzen aufgrund der Erleichterungen für CBAM der Omnibus Initiative. Die Pflicht zur Registrierung als zugelassener CBAM-Anmelder trifft also vorerst (noch) alle Unternehmen, die vom CBAM-Anwendungsbereich betroffene Waren importieren. Sollte Omnibus wie geplant umgesetzt werden, sollte die Pflicht für unter die neu definierten Ausnahmen fallende Unternehmen wegfallen.

Da die neuen Bagatellgrenzen erst nach dem Trilog und abgeschlossener Verhandlungen final feststehen und sich bis dahin auch ändern könnten, obliegt es also aktuell Ihrer eigenen Risikoabwägung, ob eine Befassung mit der Antragstellung erforderlich ist. Eine Entscheidung zu Omnibus wird bereits für Mai angestrebt, nachdem der Ausschuss für internationalen Handel des Europäischen Parlaments am 23. April dem Vorschlag zugestimmt hat, kann sich jedoch aufgrund der Komplexität auch länger hinziehen. Neben dem Handelssausschuss (INTA) muss noch der federführende Umweltausschuss (ENVI) den Vereinfachungen im Rahmen des Omnibuspakets I zustimmen, bevor dann im EP-Plenum über den Vorschlag entschieden werden kann. Bis zum Inkrafttreten gilt die bisherige Rechtlage unverändert fort.

Empfehlung: zum Ende des 2. Quartals 2025 sollten Sie eine Entscheidung treffen, ob Sie den Antrag stellen.

Indirekte Vertreter, die als CBAM-Anmelder auftreten, müssen als CBAM-Anmelder zugelassen sein.
Die Antragstellung erfolgt über das Zulassungsmodul im zentralen CBAM-Register, der Zugang erfolgt ebenfalls über das Zoll-Portal und das “EU-Trader-Portal, CBAM-Portal”. Bitte verwechseln Sie das CBAM-Register nicht mit dem CBAM-Übergangsregister!
Für deutsche Unternehmen weist die Deutsche Emissionshandelsstelle zudem darauf hin, dass der Zugang zum CBAM-Register für alle Unternehmen, die sich im CBAM-Übergangsregister angemeldet hatten, automatisch durch den deutschen Zoll freigeschaltet wird.
Der Antrag erfordert detaillierte Unternehmensinformationen, den Nachweis finanzieller und organisatorischer Kapazitäten sowie interne Kontrollmechanismen zur Emissionsberechnung. Unternehmen müssen eine geeignete Organisation zur Verwaltung von CBAM-Zertifikaten nachweisen. Ein digitales Kontrollsystem ist essenziell, um Fehler frühzeitig zu erkennen und die Compliance sicherzustellen.
Artikel 5 und 17 der CBAM-VO geben einen Überblick über die Informationen, die zur Antragstellung benötigt werden:
  • Name, Anschrift und Kontaktdaten
  • EORI-Nummer
  • In der Union ausgeübte Hauptgeschäftstätigkeit
  • Bescheinigung der Steuerbehörde (Tax-authority certification) darüber, dass gegen den Antragsteller keine Einziehungsanordnung wegen Steuerschulden in seinem Land anhängig ist
  • Ehrenwörtliche Erklärung (Declaration of Honour) darüber, dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor dem Jahr der Antragstellung an keinen schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften oder die Marktmissbrauchsregeln beteiligt war und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit begangen hat. Diese ist formfrei selbst zu erstellen.
  • Nachweise über die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit des Antragstellers zur Erfüllung der Pflichten der CBAM-VO
  • Geschätzter Geldwert und geschätztes Volumen der Wareneinfuhren in das Zollgebiet der Union nach Warenart im Kalenderjahr der Antragstellung und im darauffolgenden Kalenderjahr
  • Namen und Kontaktangaben der Personen, in deren Namen der Antragsteller handelt, falls zutreffend
  • für Einführer von Strom gelten abweichende Regelungen
Nachdem der Antrag auf Zulassung im CBAM-Register gestellt wurde, wird er durch die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständige Behörde geprüft. Die Genehmigung kann bis zu 120 Tage dauern, in der ersten Antragsphase sogar bis zu 180 Tage. Unternehmen dürfen in der Vergangenheit nicht gegen CBAM-Vorgaben verstoßen haben. Frühere Verstöße oder laufende Verfahren können zur Ablehnung führen. Die deutsche Gesetzgebung wurde angepasst, um CBAM-Verstöße effektiv und differenziert (z.B. Vorsatz und Fahrlässigkeit) zu sanktionieren.
Sobald Sie als CBAM-Anmelder zugelassen sind, wird Ihnen im CBAM-Register ein CBAM-Konto mit eindeutiger Kontonummer zugewiesen, über diese sind Sie dann als zugelassener CBAM-Anmelder identifizierbar.
Beginnen Sie bestenfalls zeitnah mit der Vorbereitung und der Antragstellung, wenn Sie CBAM-Waren importieren, um eine reibungslose Zulassung und die Fortsetzung Ihrer Importe sicherzustellen.