Startschuss für den zugelassenen CBAM-Anmelder
Am 17. März hat die EU-Kommission die EU-Verordnung 2025/486 verabschiedet. Die VO legt die Bedingungen und das Verfahren für den Status des zugelassenen CBAM-Anmelders fest. Sie tritt am 28. März 2025 in Kraft, die Antragstellung soll ab 31.03.2025 möglich sein. Sollte der Status nicht zum 01. Januar 2026 gewährt werden, droht ein Importverbot für von CBAM betroffenen Waren, denn dann dürfen nur noch zugelassene CBAM-Anmelder CBAM-Waren in das Zollgebiet der Europäischen Union einführen.
Gem. den Erleichterungen des Omnibus Pakets ist der zugelassene CBAM Anmelder nur notwendig, wenn Ihre Importmenge über der Bagatellgrenze von 50to CBAM-pflichtiger Güter pro Jahr liegt. Auch bei unterjährigem, ungeplanten Überschreiten der Bagatellgrenze ist die Beantragung notwendig, da sonst die Mehrmenge nicht mehr einfuhrfähig ist. Daher ist ein fortlaufendes Monitoring der Mengen notwendig, um eine Beantragung rechtzeitig in die Wege leiten zu können.
Die Antragstellung erfolgt über das Zulassungsmodul im zentralen CBAM-Register, der Zugang erfolgt ebenfalls über das Zoll-Portal und das “EU-Trader-Portal, CBAM-Portal”. Bitte verwechseln Sie das CBAM-Register nicht mit dem CBAM-Übergangsregister!
Für deutsche Unternehmen weist die Deutsche Emissionshandelsstelle zudem darauf hin, dass der Zugang zum CBAM-Register für alle Unternehmen, die sich im CBAM-Übergangsregister angemeldet hatten, automatisch durch den deutschen Zoll freigeschaltet wird.
Der Antrag erfordert detaillierte Unternehmensinformationen, den Nachweis finanzieller und organisatorischer Kapazitäten sowie interne Kontrollmechanismen zur Emissionsberechnung. Unternehmen müssen eine geeignete Organisation zur Verwaltung von CBAM-Zertifikaten nachweisen. Ein digitales Kontrollsystem ist essenziell, um Fehler frühzeitig zu erkennen und die Compliance sicherzustellen.
Artikel 5 und 17 der CBAM-VO geben einen Überblick über die Informationen, die zur Antragstellung benötigt werden:
- Name, Anschrift und Kontaktdaten
- EORI-Nummer
- In der Union ausgeübte Hauptgeschäftstätigkeit
- Bescheinigung der Steuerbehörde (Tax-authority certification) darüber, dass gegen den Antragsteller keine Einziehungsanordnung wegen Steuerschulden in seinem Land anhängig ist
- Ehrenwörtliche Erklärung (Declaration of Honour) darüber, dass der Antragsteller in den fünf Jahren vor dem Jahr der Antragstellung an keinen schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen gegen die zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften oder die Marktmissbrauchsregeln beteiligt war und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit begangen hat. Diese ist formfrei selbst zu erstellen.
- Nachweise über die finanzielle und operative Leistungsfähigkeit des Antragstellers zur Erfüllung der Pflichten der CBAM-VO
- Geschätzter Geldwert und geschätztes Volumen der Wareneinfuhren in das Zollgebiet der Union nach Warenart im Kalenderjahr der Antragstellung und im darauffolgenden Kalenderjahr
- Namen und Kontaktangaben der Personen, in deren Namen der Antragsteller handelt, falls zutreffend
- für Einführer von Strom gelten abweichende Regelungen
Nachdem der Antrag auf Zulassung im CBAM-Register gestellt wurde, wird er durch die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) als zuständige Behörde geprüft. Die Genehmigung kann bis zu 120 Tage dauern, in der ersten Antragsphase sogar bis zu 180 Tage. Unternehmen dürfen in der Vergangenheit nicht gegen CBAM-Vorgaben verstoßen haben. Frühere Verstöße oder laufende Verfahren können zur Ablehnung führen. Die deutsche Gesetzgebung wurde angepasst, um CBAM-Verstöße effektiv und differenziert (z.B. Vorsatz und Fahrlässigkeit) zu sanktionieren.
Sobald Sie als CBAM-Anmelder zugelassen sind, wird Ihnen im CBAM-Register ein CBAM-Konto mit eindeutiger Kontonummer zugewiesen, über diese sind Sie dann als zugelassener CBAM-Anmelder identifizierbar.
Sobald Sie als CBAM-Anmelder zugelassen sind, wird Ihnen im CBAM-Register ein CBAM-Konto mit eindeutiger Kontonummer zugewiesen, über diese sind Sie dann als zugelassener CBAM-Anmelder identifizierbar.
Beginnen Sie bestenfalls zeitnah mit der Vorbereitung und der Antragstellung, wenn Sie CBAM-Waren importieren, um eine reibungslose Zulassung und die Fortsetzung Ihrer Importe sicherzustellen.