Modernisierung des Zollrechts
Änderung des UZK-IA (EU) 2015|2447 bzgl. des Präferenzursprungs
Am 03.06.2026 wurde die Verordnung (EU) 2026/1183 zur Änderung der DVO (EU) 2015/2447 zum Unionszollkodex (UZK-IA) veröffentlicht. Die Verordnung modernisiert und überarbeitet die bestehenden Durchführungsregeln zum präferenziellen Ursprung von Waren und behandelt Neuerungen bei REX-System, Zusammenarbeit, Digitalisierung von Ursprungsnachweisen und die Neustrukturierung von Lieferantenerklärungen. Ziel ist eine Vereinheitlichung, Vereinfachung und Digitalisierung der Verfahren.
Stärkung des REX-Systems
- Das System der registrierten Ausführer (REX) wird vollständig umgesetzt und ausgeweitet.
- Registrierte Ausführer müssen immer ihre REX-Nummer angeben, unabhängig vom Warenwert
- Schwellenwert von 6.000 EUR bleibt bestehen (für nicht registrierte Ausführer).
Verbesserte Zusammenarbeit und Kontrolle
- Einheitliche Fristen für Prüfungen (z. B. 120 Tage, bis zu 16 Monate bei Drittstaaten).
- Einführung eines risikobasierten Kontrollsystems.
Digitalisierung
- Einführung eines EU-weiten Systems für elektronische Ursprungsnachweise (e‑PoC-System) im PEM-Raum mit dem Ziel:
- Wegfall von Papierdokumenten
- Automatisierte Prüfungen
- Schnellere Zollverfahren
- Start der Nutzung ab dem 26. Juni 2030, umfassender Datenaustausch ab 2033.
Lieferantenerklärungen
→ Details und Struktur finden Sie im ANHANG IV der Verordnung (EU) 2026/1183.
- Standardisierung und strukturierte Datenelemente
- Einführung eines standardisierten Datenmodells: Die Lieferantenerklärung basiert künftig auf definierten Datenelementen (z. B. Angaben zu Lieferant, Kunden, Waren, Ursprung, Vormaterialien).
- Diese Datenelemente sind: kodifiziert (strukturierte Datenfelder); teils verpflichtend (mandatory), teils optional:
Die Datenelemente sind in Datengruppen (D.G.) und gegebenenfalls Datenuntergruppen (D.SG.) gegliedert. Eine
D.E.-Nummer besteht aus drei Ziffern und ist wie folgt aufgebaut: [1. Stelle: D.G.-Nummer].[2. Stelle: D.SG.-Nummer - bei Fehlen einer D.SG. ist diese Nummer 0][3. Stelle: laufende Nummer].
Die Datenelemente, die für jeden Typ der Lieferantenerklärung angegeben werden können, gehen aus der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 3 hervor. Kapitel 2 enthält Informationen zu den Spaltenüberschriften und Datengruppen in der Tabelle mit den Datenanforderungen. - Die Struktur ist modular (z. B. Gruppen wie „Parteien (Lieferant, Kunde)“, „Waren“, „Ursprung“).
- Ziel:
- einheitliche Angaben in der gesamten EU
- bessere Maschinenlesbarkeit
- Grundlage für elektronischen Datenaustausch
- Prüf- und Kontrollverfahren
- Zuständige Zollbehörde des Lieferanten prüft die Erklärung falls erforderlich.
- Behörden anderer Mitgliedstaaten können Unterstützung bei der Überprüfung und Bestätigung der Richtigkeit der LE anfordern
- Frist: 120 Tage für Antwort auf ein Prüfungsersuchen.
- Ohne ausreichende Antwort: → Lieferantenerklärung wird nicht berücksichtigt. O-Ton Verordnung: „Das Ergebnis der Überprüfung wird den ersuchenden Zollbehörden spätestens 120 Tage nach dem Datum des Ersuchens um Überprüfung mitgeteilt. Ist innerhalb dieser Frist keine Antwort eingegangen, oder reichen die Angaben in der Antwort nicht aus, um zu bestätigen, dass der Lieferant seinen Verpflichtungen nach Artikel 61 Absätze 2 und 5 in Bezug auf die betreffende Lieferantenerklärung nachgekommen ist, so wird diese Erklärung bei der Bestimmung der Ursprungseigenschaft der betreffenden Waren nicht berücksichtigt.“
Sonstiges
- Mehrere Anhänge werden gestrichen oder überarbeitet.
- Einführung neuer Formate (z. B. für REX-Anträge, Ursprungserklärungen, Lieferantenerklärungen).
- Die Verordnung gilt grundsätzlich ab dem 23. Dezember 2027. Einzelne Teile gelten jedoch erst ab 23. Juni 2028 (vornehmlich zur Lieferantenerklärung (Artikel 1 Nummern 2, 4, 5, 6, 9, 15 und 16)).