Exportkontrolle

Neues BAFA-Maßnahmenpaket zur Exportkontrolle

Zum 1. Februar 2026 ist ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Beschleunigung und Vereinfachung der Exportkontrolle von Rüstungs- und Dual-Use-Gütern in Kraft getreten. Ziel ist es, Genehmigungsverfahren zu straffen, Bürokratie abzubauen und zugleich hohe Prüfungsstandards zu sichern, ohne die bestehenden sicherheits- und außenwirtschaftspolitischen Anforderungen zu schwächen.

Maßnahmenpaket zur Beschleunigung und Vereinfachung

Bestimmte Verbringungen und Ausfuhren von Rüstungs- und Dual-Use-Gütern werden erleichtert und die Verwaltungsabläufe in der Exportkontrolle weiter gestrafft. Das fünfte Maßnahmenpaket ergänzt die bisherigen. Insbesondere sind Erleichterungen für europäische Rüstungskooperationen und die Cloud-Nutzung zum Technologieaustausch vorgesehen.

Allgemeine Genehmigungen (AGG)

AGG'en sind pauschale Ausfuhrgenehmigungen des BAFA, für die kein Einzelantrag gestellt werden muss. Wenn eine AGG genutzt wird und ihre Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Ausfuhr grundsätzlich genehmigt. Dadurch ergeben sich für Unternehmen Planungssicherheit und unmittelbare Liefermöglichkeiten.
Mit den neuen Maßnahmen werden verschiedene Allgemeine Genehmigungen (AGG'en) ab dem 1. Februar 2026 erweitert. Im Bereich der Rüstungsgüter werden zudem zwei neue AGG'en erlassen, die ebenfalls ab dem 1. Februar 2026 gültig sind.
  • Im Bereich Rüstung gelten die geänderten AGG Nr. 21 und Nr. 24 des BAFA bis zum 31. März 2026.
    • AGG Nr. 21: u.a. erweiterte Nutzungsmöglichkeit, wenn die Güter lediglich der Ortung und Identifizierung von chemischen, biologischen oder Kernwaffen oder sonstigen Kernsprengkörpern dienen Einschränkung eines Ausschlusstatbestands
    • AGG Nr. 24: Erweiterung des zugelassenen Länderkreises der Fallgruppe 4.1d
  • Die geänderte AGG Nr. 28 gilt bis zum 31. März 2027.
    • Anpassung der AGG Nr. 28 an den Beitritt des Vereinigten Königreich Großbritanniens zum Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich
  • Im Bereich Dual-Use gilt die geänderte AGG Nr. 13 bis zum 31. März 2026.
    • Erweiterung Ausschlussgründe des 3.2, 2. Spiegelstrich um die Fallgruppen 4.24-4.26
  • Die geänderte AGG Nr. 17 gilt ebenfalls bis zum 31. März 2027.
    • Erweiterung des Kreises der zulässigen Güter um bestimmte Laser
  • Die beiden neuen AGG Nr. 45 und Nr. 46 gelten ebenfalls bis zum 31. März 2027:
    • AGG Nr. 45: Bekanntgabe einer neuen AGG für nicht-sensitive Verbringungen von Software, die in der Nummer 0021a des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) genannt ist und Technologie, die in der Nummer 0022a des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) genannt ist, mittels elektronischer Medien ausschließlich zum Zweck der Datenspeicherung auf einem Server.
    • AGG Nr. 46: Software, die in der Nummer 0021 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) genannt ist, sowie Technologie, die in der Nummer 0022 des Teils I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL zur AWV) genannt ist, an Empfänger/Endverwender in Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz. Sie kann im Rahmen des EVF genutzt werden. Für für die Nutzung der AGG Nr. 46 ist eine „Erklärung über den Endverbleib“ sowie eine Vorabregistrierung erforderlich.

Einführung einer Sondergenehmigung für Gemeinschaftsprojekte

Um das bisherige Kontrollniveau beizubehalten und die Exportkontrolle zu entbürokratisieren, wird das etablierte zweistufige Verfahren zur Anerkennung von Gemeinschaftsprojekten und zur Erteilung von Einzel- und Sammelgenehmigungen für Gemeinschaftsprojekte überarbeitet und vereinfacht. Künftig soll nicht jedem am Gemeinschaftsprojekt beteiligten Ausführer eine eigene Ausfuhrgenehmigung (SAG oder EAG) erteilt werden, sondern das BAFA wird auf Antrag des Konsortialführers und dem Durchlaufen eines vorgeschriebenen Verfahrens eine Sondergenehmigung pro Gemeinschaftsprojekt erlassen.
Bitte beachten Sie die detaillierten Regelungen unter BAFA - Allgemeine Genehmigungen - Allgemeine Genehmigungen, sowie der BMWE-Pressemitteilung Exportkontrolle von Rüstungs- und Dual use-Gütern: Maßnahmenpaket zur Beschleunigung und Vereinfachung für verbindliche und weiterführende Informationen.