Innergemeinschaftlicher Warenverkehr

Polen: Meldepflicht im grenzüberschreitenden Warenverkehr

In Polen gelten seit Januar 2025 Meldepflichten für den Transport bestimmter Waren im Straßenverkehr. Unternehmen aus der EU und der EFTA müssen entsprechende Transporte im elektronischen Überwachungssystem SENT registrieren. Die Meldung erfolgt über die Plattform PUESC und betrifft nicht nur innerpolnische Transporte, sondern auch Lieferungen nach, aus oder durch Polen. Die erfassten Warengruppen wurden zuletzt erweitert.
Die AHK Polen hat einen Praxisleitfaden erstellt, den wir Ihnen hier zur Verfügung stellen:

Was ist das SENT-System?

SENT (System Elektronicznego Nadzoru Transportu) ist ein elektronisches Kontrollsystem zur Überwachung ausgewählter Warenbewegungen. Das Ziel besteht darin, insbesondere bei sensiblen Gütern Missbrauch, Steuerbetrug und Marktverzerrungen zu verhindern. Die Rechtsgrundlage bildet das polnische Gesetz zur Überwachung des Straßen- und Schienengüterverkehrs.
Erfasst werden nicht nur rein innerpolnische Transporte, sondern auch Transporte nach Polen, aus Polen sowie durch Polen hindurch. Die Meldung erfolgt über die Plattform PUESC.

Welche Waren und Transporte sind betroffen?

SENT erfasst vor allem bestimmte sensible Warengruppen. Im Gesetz selbst sind insbesondere u.a. bestimmte Chemikalien, Treib- und Heizstoffe, vollständig vergällter Alkohol, Tabaktrockenware sowie bestimmte Arznei-/Medizinprodukte genannt; daneben können weitere Warengruppen per Verordnung einbezogen werden. Für bestimmte Produktgruppen gelten Mengenschwellen, etwa bei einzelnen KN-Positionen ab 500 kg oder 500 Litern; für Heizstoffe gelten teils Sonderregeln. Zugleich enthält das Gesetz Ausnahmen, z.B. für bestimmte Kleinverpackungen, Postsendungen oder Waren in bestimmten Zollverfahren.
Der SENT-Katalog wurde am 17.03.2026 erweitert. Neu erfasst sind insbesondere Kleidung und Schuhe, darunter Waren der KN-Kapitel 61, 62 und 64 sowie gebrauchte Kleidung (6309 00 00). Dabei gelten Schwellen von beispielsweise über 10 kg Bruttogewicht bei Kleidung und mehr als 20 Stück bei Schuhen. Diese Erweiterung beruht auf der am 17.03.2026 in Kraft getretenen Verordnung vom 10.09.2025.

Wer ist meldepflichtig?

Die Pflichten richten sich nach der jeweiligen Rolle im Transportprozess.
  • In der Regel erstellt der Absender die Erstmeldung.
  • Der Frachtführer ergänzt die Transportdaten und stellt die Durchführung sicher.
  • Der Empfänger bestätigt den Wareneingang.
Bei reinen Transitverkehren durch Polen liegt die Hauptverantwortung dagegen meist beim Frachtführer.
Alle Beteiligten müssen ihre jeweiligen Daten vollständig und rechtzeitig im PUESC-System erfassen. Änderungen sind unverzüglich zu aktualisieren.
Für Frachtführer gilt zusätzlich:
  • Transport nur mit gültiger Referenznummer durchführen, bei fehlender Nummer darf der Transport nicht gestartet werden.
  • Die laufende Geolokalisierung des Fahrzeugs muss während der gesamten Strecke sichergestellt werden (Lokalisator oder externes Ortungssystem).

Mögliche Sanktionen

Verstöße können erhebliche finanzielle Folgen haben. So sind für Absender und Empfänger Geldbußen von bis zu 46 % des Warenwerts (mindestens jedoch 20.000 PLN) möglich. Auch Frachtführer müssen mit empfindlichen Strafen rechnen, beispielsweise bei fehlenden Meldungen oder einer unzureichenden Sendungsverfolgung. In schweren Fällen kann der Transport gestoppt und behördlich verwahrt werden, wodurch zusätzliche Kosten entstehen.

Betroffenheit deutscher Unternehmen

Auch deutsche Unternehmen können direkt betroffen sein, etwa als:
  • Lieferant nach Polen,
  • Käufer aus Polen,
  • Frachtführer oder Logistikdienstleister,
  • Organisator von EU-Transporten mit polnischem Bezug

Besonders relevant ist die Erweiterung auf Textilien und Schuhe, da es sich um Waren des täglichen Gebrauchs handelt. Unternehmen sollten daher ihre Warenströme und Warentarifierung genau prüfen. Entscheidend ist zudem eine klare vertragliche und operative Festlegung der Verantwortlichkeiten im Meldeprozess. Fehler in der Zuständigkeit können schnell zu Bußgeldern führen.
Die Anwendung der Vorschriften ist komplex, formal streng und teilweise unterschiedlich in der Auslegung. Daher wird empfohlen, für die Einrichtung und Umsetzung der SENT-Meldungen rechtliche Unterstützung hinzuzuziehen. Dies gilt insbesondere bei der Einordnung der Meldepflicht, der Gestaltung von Verträgen und der Absicherung interner Prozesse.

Bei weitergehenden Fragen unterstützt die Deutsch-Polnische Industrie- und Handelskammer in Warschau:
Roland Fedorczyk, LL.M.
Leiter Geschäftsbereich Recht und Steuern
rfedorczyk@ahk.pl | + 48 (22) 53 10 500