APS: Aussetzung bestimmter Zollpräferenzen

Für Indien, Indonesien und Kenia werden bestimmte APS-Zollpräferenzen ausgesetzt. Diese Maßnahme gilt vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2028, alternativ bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 falls diese zuvor ausläuft.
Die EU-Kommission hat am 25. September 2025 die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1909 zur Festlegung der Regeln für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 hinsichtlich der Aussetzung bestimmter Zollpräferenzen, die bestimmten APS-begünstigten Ländern gewährt wurden, für die Jahre 2026 bis 2028 im Amtsblatt Serie L veröffentlicht.
Betroffen sind folgende Waren für die Länder:
Indien
  • Mineralische Stoffe
  • Anorganische und organische chemische Erzeugnisse
  • Kunststoffe und Waren daraus
  • Kautschuk und Waren daraus
  • Spinnstoffe
  • Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren
  • Perlen und Edelmetalle
  • Eisen, Stahl und Waren aus Eisen und Stahl
  • Unedle Metalle (ausg. Eisen und Stahl), Waren aus unedlen Metallen (ausg. Waren aus Eisen und Stahl)
  • Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon
  • Schienenfahrzeuge
  • Kraftfahrzeuge, Zweiräder, Luft- und Raumfahrzeuge und Wasserfahrzeuge
Indonesien
  • Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs, ausgenommen Fisch
  • Tierische und pflanzliche Öle, Fette und Wachse
  • Mineralische Stoffe
  • Holz und Holzwaren; Holzkohle
Kenia
  • Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels