APS: Aussetzung bestimmter Zollpräferenzen
Für Indien, Indonesien und Kenia werden bestimmte APS-Zollpräferenzen ausgesetzt. Diese Maßnahme gilt vom 1. Januar 2026 bis zum 31. Dezember 2028, alternativ bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 falls diese zuvor ausläuft.
Die EU-Kommission hat am 25. September 2025 die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1909 zur Festlegung der Regeln für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 hinsichtlich der Aussetzung bestimmter Zollpräferenzen, die bestimmten APS-begünstigten Ländern gewährt wurden, für die Jahre 2026 bis 2028 im Amtsblatt Serie L veröffentlicht.
Betroffen sind folgende Waren für die Länder:
Indien
- Mineralische Stoffe
- Anorganische und organische chemische Erzeugnisse
- Kunststoffe und Waren daraus
- Kautschuk und Waren daraus
- Spinnstoffe
- Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren
- Perlen und Edelmetalle
- Eisen, Stahl und Waren aus Eisen und Stahl
- Unedle Metalle (ausg. Eisen und Stahl), Waren aus unedlen Metallen (ausg. Waren aus Eisen und Stahl)
- Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon
- Schienenfahrzeuge
- Kraftfahrzeuge, Zweiräder, Luft- und Raumfahrzeuge und Wasserfahrzeuge
Indonesien
- Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs, ausgenommen Fisch
- Tierische und pflanzliche Öle, Fette und Wachse
- Mineralische Stoffe
- Holz und Holzwaren; Holzkohle
Kenia
- Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels