US-Handelskonflikt
Verschärfung der US Sec.232 Maßnahmen und im Pharmabereich
Mit zwei Proklamationen vom 2. April 2026 hat die US-Regierung ihre handelspolitischen Schutzmaßnahmen deutlich ausgeweitet. Im Fokus stehen zum einen bestimmte Stahl-, Aluminium- und Kupferwaren sowie zahlreiche Derivatprodukte, zum anderen auch pharmazeutische Erzeugnisse und deren Inhaltsstoffe.
Die EU-Kommission bittet um Rückmeldungen zu den beiden Neuerungen, die dann in die weiteren Verhandlungen mit den USA einfließen können:
- Wie bewerten sie die Änderungen und wie werden sich diese auf Ihre Exporte in die USA auswirken?
- Welche Änderungen sollten die USA vornehmen?
- Welche Herausforderungen bestehen mit Blick auf die administrative Umsetzung und die Anerkennung von Ursprungsnachweisen fort?
- Welche allgemeinen Beschwernisse im Zusammenhang mit den US-Zollmaßnahmen betreffen Sie?
Sollten Sie Ihre Anmerkungen einfließen lassen wollen, senden Sie diese bitte unter Angabe der betroffenen Waren mit HS Code, Maßnahme / Zollhöhe und konkreter Problematik bis 21.04. an ptak@regensburg.ihk.de. Wir freuen uns über Ihre aktive Beteiligung!
Ausweitung der Zusatzzölle auf Metalle und Derivate
Im Rahmen der sogenannten „Section-232“-Maßnahmen gelten seit dem 6. April 2026 neue Zusatzzölle. Neben klassischen Stahl- und Aluminiumwaren sind auch Kupfer sowie eine Vielzahl von weiterverarbeiteten Produkten (Derivate) betroffen. Die zusätzlichen Abgaben bewegen sich – abhängig von Ware, Ursprungsland und konkreter Regelung – zwischen 10% und 50% des Zollwerts. Für Aluminium aus Russland sowie bestimmte daraus hergestellte Produkte bleibt es bei einem deutlich höheren Satz von 200%.
Unter anderem wurde auch die Bemessungsgrundlage erweitert. Künftig werden die Zusatzzölle auf den gesamten Zollwert der Ware erhoben und nicht mehr nur auf den entsprechenden Metallanteil.
Neu ist insbesondere, dass auch viele sogenannte Derivatprodukte erfasst werden. Gleichzeitig wurden Ausnahmen und Schwellenwerte eingeführt, die für die Praxis von entscheidender Bedeutung sind. Demnach sind Waren ausgenommen, wenn sie zwar formal unter die betroffenen Positionen fallen, aber tatsächlich keinen relevanten Metallanteil enthalten oder explizit in den Anhängen als ausgenommen gelistet sind.
Für zahlreiche weiterverarbeitete Produkte außerhalb der klassischen Metallkapitel des Zolltarifs wurde zudem eine Gewichtsschwelle von 15% eingeführt. Liegt der Anteil des jeweiligen Metalls unterhalb dieser Grenze, fällt kein Zusatzzoll an. Wird die Schwelle überschritten, greifen in der Regel deutlich höhere Abgabensätze, meist 25% oder 50%. In bestimmten Fällen kann ein reduzierter Satz von 10% zur Anwendung kommen, wenn das Material nachweislich in den USA geschmolzen oder gegossen wurde.
Weiterführende Details sowie betroffene Zolltarifnummern finden Sie unter:
- Strengthening Actions Taken to Adjust Imports of Aluminum, Steel, and Copper Into the United States
- Metals-ANNEXES-I-A-I-B-II-III-IV.pdf
- CSMS # 68253075 - GUIDANCE: Section 232 Duties on Imports of Aluminum, Steel, and Copper
Diese Neuregelung bedeutet für Unternehmen eine spürbare Verschärfung der Prüfpflichten. Maßgeblich sind nicht mehr allein die korrekte zolltarifliche Einreihung und die Zuordnung zu den „Chapter-99“-Positionen. Zusätzlich muss nun auch der konkrete Metallanteil, der häufig als aggregiertes Gewicht in Kilogramm angegeben wird, ermittelt und angemeldet werden. Auch Angaben zum Ursprungsland sowie zum Schmelz- oder Gussland sind weiterhin erforderlich. Die Kombination dieser Anforderungen erhöht die Komplexität erheblich und macht eine enge Abstimmung entlang der Lieferkette notwendig.
Neue Zusatzzölle auf pharmazeutische Produkte
Parallel zu den Metallmaßnahmen wurden erstmals auch Zusatzzölle auf pharmazeutische Produkte und deren Inhaltsstoffe eingeführt. Grundlage hierfür ist eine weitere Proklamation vom 2. April 2026: Adjusting Imports of Pharmaceuticals and Pharmaceutical Ingredients into the United States. Der rechtliche Hintergrund dieser Maßnahmen ist eine zuvor durchgeführte Section-232-Untersuchung des Handelsministeriums. In dieser Untersuchung wurde festgestellt, dass umfangreiche Importe von patentierten Arzneimitteln und ihren Wirkstoffen die nationale Sicherheits- und Gesundheitsversorgung der Vereinigten Staaten gefährden könnten.
Grundsätzlich ist ein Zollsatz von bis zu 100% auf patentgeschützte pharmazeutische Erzeugnisse vorgesehen. Für bestimmte Produkte einzelner Unternehmen gilt jedoch eine Übergangsregelung bis zum 2. April 2030 mit einem reduzierten Satz von 20%.
Die Anwendung der neuen Zölle erfolgt zeitlich gestaffelt: Für größere Unternehmen gilt eine Frist von 120 Tagen, für kleinere Unternehmen von 180 Tagen.
Für bestimmte Partnerländer bestehen abweichende Regelungen. So gilt für Waren mit Ursprung in der Europäischen Union, Japan, Korea, der Schweiz und Liechtenstein ein reduzierter Zollsatz von 15%. Für Produkte aus dem Vereinigten Königreich können, abhängig von den konkreten Voraussetzungen eines kürzlich geschlossenen Abkommens, noch niedrigere Sätze von 10% oder sogar 0% zur Anwendung kommen.
Die Regelungen sehen zudem eine Vielzahl weiterer Ausnahmen (z.B. für Generika, Biosimilars und Spezialpharmazeutika) vor, deren Details der verlinkten Proklamation zu entnehmen sind. Die vollständige Liste finden Sie im Annex IV des Dokuments Pharmaceuticals-Imports-ANNEXES-I-II-III-IV.pdf.