US-Präferenzursprung

Neue Zollregelungen für Waren mit US-Ursprung

Ab dem 1. Juli 2026 gelten in der Europäischen Union neue Regelungen für die Einfuhr bestimmter Waren aus den Vereinigten Staaten von Amerika. Die Zollverwaltung hat hierzu sowohl fachliche Informationen zum Warenursprung als auch die ATLAS-Teilnehmerinformation 0973/26 veröffentlicht.
Für die Einfuhr bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika entfallen künftig die Einfuhrzölle, wenn der US-Ursprung belegt wird. Die Besonderheit dieser Präferenzregelung besteht darin, dass ihr aktuell kein Abkommen mit präferenziellen Ursprungsregeln zugrunde liegt. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Waren tatsächlich nichtpräferenziellen Ursprung Vereinigte Staaten von Amerika besitzen.
Der nichtpräferenzielle Ursprung gibt an, in welchem Land eine Ware nach den allgemeinen Ursprungsregeln des Zollrechts gewonnen, hergestellt oder zuletzt wesentlich be- oder verarbeitet wurde. Er ist vom präferenziellen Ursprung zu unterscheiden, der normalerweise bei Freihandelsabkommen Anwendung findet und vorgeschriebenen Wertschöpfungskriterien unterliegt
Für die neuen Zollmaßnahmen gegenüber den USA ist ausschließlich der nichtpräferenzielle Ursprung maßgeblich. Unternehmen müssen diesen gegenüber den Zollbehörden im Bedarfsfall nachweisen können. Die Zollverwaltung weist darauf hin, dass hierfür kein einheitlicher Ursprungsnachweis vorgeschrieben ist. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien Beweisführung. Geeignete Unterlagen können beispielsweise Herstellererklärungen, Ursprungszeugnisse oder Produktionsnachweise sein. Zusätzlich sind die Voraussetzungen für die unmittelbare Beförderung der Waren in die Europäische Union einzuhalten.
Trotz der anzuwendenden nichtpräferenziellen Ursprungsregeln können die ermäßigten Zollsätze im IT-Verfahren ATLAS wie bei einer herkömmlichen Abfertigung zu Präferenzbedingungen wie folgt als Präferenzursprungsland US beantragt werden.
  • U190 Ursprungsnachweis gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2026/1455
  • 7HHF Direktbeförderungsnachweis
Hierbei muss das Kennzeichen „vorhanden“ gesetzt und übermittelt werden.
Zur Erbringung des Ursprungsnachweises wird die neue TARIC-Unterlagencodierung „U190” mit dem Text „Ursprungsnachweis gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 2026/1455” eingeführt. Diese muss zwingend angemeldet werden, um Präferenzen zu erhalten.
Um die ermäßigten Zollsätze zu gewähren, werden im TARIC/EZT die TARIC-Maßnahmearten 142 (Zollpräferenz) und 145 (Präferenzen in Verbindung mit der Endverwendung) sowie für Zollkontingente die TARIC-Maßnahmearten 143 (Präferenzzollkontingent) und 146 (Präferenzzollkontingent in Verbindung mit der Endverwendung) integriert.
Die ermäßigten Abgabensätze können mit einem dreistelligen Begünstigungscode, der mit der Ziffer „3“ beginnt, beantragt werden. Bei Zollkontingenten kann ein Begünstigungscode angemeldet werden, der mit den Ziffern „32“ beginnt.