CBAM Update Q4|2025

Nach dem Europäischen Parlament hat am 29. September 2025 auch der Rat dem Gesetzesentwurf der Europäischen Kommission zur Omnibus-Initiative zugestimmt. Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 17. Oktober ist der Weg frei für die CBAM-Erleichterungen, sie treten drei Tage nach Veröffentlichung offiziell in Kraft.
Mit der Veröffentlichung der Regulation (EU) 2025/2083 ist das Gesetzgebungsverfahren nun auch formal abgeschlossen.
Die wichtigsten Änderungen umfassen:
  • Bagatellgrenze von 50to CBAM-pflichtiger Güter pro Jahr:
    Liegt Ihre jährlichen Einfuhrmenge unter der Bagatellgrenze, ist dies bei der Zollanmeldung von CBAM-Waren anzugeben bzw. zu codieren (voraussichtlich wird eine eigene Codierung dafür geschaffen, die noch nicht veröffentlicht wurde).
    Für Wasserstoff und Strom gilt die Freigrenze NICHT, hier ist alles meldepflichtig.
  • Die jährliche CBAM-Erklärung ist erst bis zum 30. September abzugeben
  • Der Zertifikatskauf beginnt im Februar 2027 (gilt aber rückwirkend bereits für 2026)
  • Es müssen nur noch 50 % der Zertifikate quartalsweise vorgehalten werden.
  • Für den Antrag auf Zulassung zum zugelassenen CBAM-Anmelder gibt es eine Übergangsfrist. Wer den Antrag bis spätestens 31.03.2026 gestellt hat, kann bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde vorläufig ohne den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders weiter CBAM-Waren einführen.
In Bezug auf viele Details der Regelphase fehlen noch die sekundären Rechtsakte. Die Planungen sehen Veröffentlichungen noch im Q4|2025 vor.