CBAM Update Q4|2025
Nach dem Europäischen Parlament hat am 29. September 2025 auch der Rat dem Gesetzesentwurf der Europäischen Kommission zur Omnibus-Initiative zugestimmt. Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union am 17. Oktober ist der Weg frei für die CBAM-Erleichterungen, sie treten drei Tage nach Veröffentlichung offiziell in Kraft. Mit der Veröffentlichung der Regulation (EU) 2025/2083 ist das Gesetzgebungsverfahren nun auch formal abgeschlossen. Ab 2026 gelten die am 17.12.2025 veröffentlichten Durchführungsrechtsakte sowie die neuen Codierungen in den Einfuhrzollanmeldungen.
Die wichtigsten Änderungen zusammengefasst
- Bagatellgrenze von 50to CBAM-pflichtiger Güter pro Jahr:
Liegt Ihre jährlichen Einfuhrmenge unter der Bagatellgrenze, ist dies bei der Zollanmeldung von CBAM-Waren anzugeben bzw. zu codieren (Y137 – De-Minimis-Regelung).
Für Wasserstoff und Strom gilt die Freigrenze NICHT, hier ist alles meldepflichtig. - Die jährliche CBAM-Erklärung ist erst bis zum 30. September abzugeben
- Der Zertifikatskauf beginnt im Februar 2027 (gilt aber rückwirkend bereits für 2026), ein CBAM-Zertifikat kostet so viel wie der Durchschnittspreis der EUTS-Zertifikate der vorangegangenen Woche.
- Es müssen nur noch 50 % der bisher eingeführten Emissionen mit Zertifikaten quartalsweise abgedeckt werden. Die Berechnung der 50% erfolgt mit Standardwerten oder historischen Daten.
CBAM-Kosten = (direkte Emissionen - CBAM-Benchmark x CBAM-Faktor) x Importvolumen x Zertifikatspreis - Für den Antrag auf Zulassung zum zugelassenen CBAM-Anmelder gibt es eine Übergangsfrist. Wer den Antrag bis spätestens 31.03.2026 gestellt hat, kann bis zur Entscheidung der zuständigen Behörde vorläufig ohne den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders weiter CBAM-Waren einführen.
Zusätzliche Informationen: CBAM: Rat beschließt Vereinfachung des EU‑Instruments gegen die Verlagerung von CO₂‑Emissionen
Durchführungsrechtsakte vom 17.12.2025
Kurz vor Weihnachten - wie soll es auch anders sein - hat die Europäische Kommission die noch fehlenden Rechtsakte veröffentlicht. Die CBAM-Durchführungsbestimmungen sorgen für die dringend benötigten Klarstellungen über die ab 2026 geltenden Bestimmungen nach der Übergangsphase. Die Texte sind auf der CBAM-Website der Europäischen Kommission abrufbar.
- Durchführungsrechtsakt zur Berechnungsmethode der Emissionswerte
- Durchführungsrechtsakt zur Anpassung der kostenlosen Zuteilung
- Durchführungsrechtsakt zur Kommunikation mit den Zollbehörden
- Durchführungsrechtsakt zu den Standardwerten und Benchmarks
- Durchführungsrechtsakt zu den CBAM-Zertifikatspreisen
- Durchführungsrechtsakt zu den Überprüfungsgrundsätzen
- Durchführungsrechtsakt zum zugelassenen CBAM-Anmelder
- Durchführungsrechtsakt zum CBAM-Register
- Delegierter Rechtsakt über die Akkreditierung und Überprüfung
- Überprüfungsbericht über die Anwendung der CBAM-Verordnung
Atlas Codierungen
- Y128 – CBAM-Kontonummer
Nachweis des zugelassenen CBAM-Anmelders. Die CBAM-Kontonummer ist zwingend im Datenfeld „Nummer der Unterlage (Position)“ anzugeben. - Y134 – Waren mit Ursprung in Büsingen, Helgoland oder Livigno
Ausnahmen von der Erfassung durch die CBAM-Verordnung. - Y135 und Y136 – Befreiungen für militärische Tätigkeiten sowie für Strom/Wasserstoff
spezielle Befreiungstatbestände - Y137 – De-Minimis-Regelung
Unternehmen, die jährlich weniger als 50t der erfassten Waren einführen, sind von den Vorgaben des CBAM vollständig befreit (gilt nicht für Strom und Wasserstoff) - Y237 – Waren mit Ursprung in der EU
Befreiungstatbestand - Y238 – Antrag auf Zuerkennung des Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders wurde bis zum 31. März 2026 gestellt
Gültig bis zum 27. September 2026 aufgrund der Verfahrensfrist.
Wichtiger Hinweis: Zollanmeldungen mit CBAM-Waren, die bis 31.12.2025 ohne diese Codierungen abgegeben und nicht angenommen wurden, werden ab 01.01.2026 zurückgewiesen: Atlas-Teilnehmerinfo 0881/2025 vom 01.12.2025
Erweiterung des Anwendungsbereichs - neue Warengruppen
Ab dem 1. Januar 2028 wird der Anwendungsbereich des CBAM auf bestimmte, stahl- und aluminiumintensive nachgelagerte Produkte ausgeweitet. Die Kommission schlägt zudem Maßnahmen vor, um Schlupflöcher zu schließen und Umgehungen zu verhindern, um die Wirksamkeit des CO2-Grenzausgleichssystems CBAM zu stärken.
CBAM zielt derzeit auf Grundmaterialien wie Aluminium, Zement, Elektrizität und Stahl ab. Ab 2028 müssen Importeure einen CO2-Preis für die Emissionen dieser Waren zahlen und können das ausgleichen, indem sie Materialien aus der EU verwenden, die dem Emissionshandelssystem (EHS) der EU unterliegen. Dies schützt zwar vor der Verlagerung von CO₂-Emissionen, erhöht jedoch die Kosten für EU-Hersteller, die diese Materialien in nachgelagerten Produkten wie Waschmaschinen verwenden. Die Produktion könnte in Länder mit einer schwächeren Klimapolitik verlagert werden oder EU-Waren könnten durch kohlenstoffreiche Importe ersetzt werden. Um dem entgegenzuwirken, plant die Kommission, die Reichweite des CO₂-Grenzausgleichssystems auf 180 stahl- und aluminiumintensive Produkte wie Maschinen und Geräte auszuweiten. So soll sichergestellt werden, dass die Emissionen reduziert und nicht lediglich verlagert werden.
Um die Verwendung von Schrott zur Verringerung der Emissionen energieintensiver Produkte zu fördern, berücksichtigt die Kommission ab sofort auch Aluminium- und Stahlschrott von Vorverbrauchern bei den Berechnungen des CO₂-Grenzausgleichssystems. Dadurch wird eine faire CO₂-Bepreisung sowohl für in der EU hergestellte als auch für eingeführte Waren gewährleistet.
Weitere Details finden Sie in den EU-Veröffentlichungen Kommission stärkt CO2-Grenzausgleichssystem sowie der der zugehörigen Pressemeldung und Fragen und Antworten zum CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM).