Zollbewilligungen

Wiederaufnahme der Prüfung der Steuer-ID

Die Zollverwaltung plant, die Prüfung der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit nach Art. 39 Buchst. a UZK in Verbindung mit Art. 24 UZK-IA wieder aufzunehmen. Künftig soll hierfür erneut die steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID) genutzt und das jeweils zuständige Finanzamt eingebunden werden. Das Verfahren ist mit dem Bundesministerium der Finanzen sowie den Landesfinanzbehörden abgestimmt.
Für die Bewilligung des Status als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) und weiterer zollrechtlicher Bewilligungen muss gem. UZK nachgewiesen werden, dass keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen zoll- oder steuerrechtliche Vorschriften sowie keine schweren Straftaten im Rahmen der wirtschaftlichen Tätigkeit vorliegen. Die Angabe wurde zunächst nach Widerstand aus der Wirtschaft ausgesetzt.
Zur Beurteilung der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit ist künftig eine Abfrage bei den Finanzämtern vorgesehen, damit die Hauptzollämter die Beurteilung der zoll- und steuerrechtlichen Zuverlässigkeit im Rahmen der Wirtschaftstätigkeit vornehmen können. Gehaltsinformationen und persönliche Einkommensverhältnisse sind hiervon nicht umfasst!
Das Merkblatt zum Art. 24 UZK-IA und der Steuer-ID wurde aktualisiert. Unter Zoll online - Fachmeldungen - Beginn der Erhebung und Verarbeitung der Steuer-ID können Sie das Vorgehen und alle wichtigen Infos nachlesen.

Umfang der Abfrage

Die Hauptzollämter werden die Finanzämter unter Angabe der Steuer-ID anfragen, ob die betreffende Person in den letzten drei Jahren:
  • rechtskräftig wegen einer Steuerstraftat oder einer gleichgestellten Straftat verurteilt wurde,
  • mehr als eine Geldbuße wegen Steuerordnungswidrigkeiten, gleichgestellter Ordnungswidrigkeiten oder nach § 130 OWiG erhalten hat.
Die Rückmeldung erfolgt durch das Finanzamt mittels standardisiertem Vordruck (Ja-/Nein-Angabe mit ergänzenden Informationen).
Im Fragebogen "Zollrechtliche Bewilligungen“ sind weiterhin personenbezogene Daten anzugeben (Vornamen, Namen, Geburtsdatum, zuständiges Finanzamt). Zusätzlich wird künftig die Steuer-ID als eindeutiges Identifikationsmerkmal abgefragt. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist die Steuer-ID getrennt von den übrigen Angaben auf einem gesonderten Dokument an das HZA zu übermitteln.

Personenkreis

Nach einem Urteil des FG Düsseldorf sowie des EuGH wurde der Personenkreis folgendermaßen abgegrenzt:
  • Personen, die für das antragstellende Unternehmen verantwortlich sind oder die Kontrolle über seine Leitung ausüben (allgemeine gesetzliche Vertreter wie Vorstände oder Geschäftsführer/innen, ggf. geschäftsführende Direktoren/innen)
  • Beschäftigte, die für Zollangelegenheiten verantwortlich sind (z. B. Abteilungsleiter/innen)
Nicht erfasst sind insbesondere Mitglieder von Beiräten oder Aufsichtsräten sowie Beschäftigte ohne Zuständigkeit für Zollangelegenheiten, etwa Leitungen der Buchhaltung und auch Zollsachbearbeitende.

Datenschutz und vertraulicher Umgang

Die Erhebung und Verarbeitung der Steuer-ID zum Zweck der Prüfung der steuerrechtlichen Zuverlässigkeit wurde datenschutzrechtlich geprüft und als zulässig bewertet. Auch die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wurde informiert.
Da der Fragebogen "zollrechtliche Bewilligungen“ von den Antragstellern meist per unverschlüsselter E-Mail an das HZA übermittelt wird und um trotzdem die Datensicherheit zu gewährleisten, ist folgendes Vorgehen vorgesehen:
  • Die Steuer-ID wird auf einem separaten Dokument postalisch an das HZA übermittelt.
  • Das HZA leitet die Steuer-ID im Rahmen eines schriftlichen Auskunftsersuchens postalisch an das zuständige Finanzamt weiter.
  • Die Antwort des Finanzamts erfolgt ebenfalls schriftlich per Post.
  • Nach Dokumentation des Ergebnisses werden sowohl das Auskunftsersuchen als auch das Dokument mit der Steuer-ID vernichtet.
Eine Speicherung der Steuer-ID erfolgt somit nicht.

Zeitlicher Ablauf und Ausblick

Die Abfragen sollen erst mit Veröffentlichung des überarbeiteten „Fragebogens zollrechtliche Bewilligungen“ beginnen, um zusätzlichen Aufwand zu vermeiden.
Zunächst wird das Verfahren ausschließlich bei Neuanträgen auf Bewilligungen angewendet. Eine spätere Ausweitung auf bestehende Bewilligungen im Rahmen des Monitorings ist vorgesehen. Proaktive Reaktionen sind nicht nötig, Bewilligungsinhaber sollten die Zeit nutzen, die betroffenen Personen zu identifizieren und die Abfrage vorzubereiten.
Rückfragen konkret hierzu richten Sie bitte direkt an die GZD: DV.gzd@zoll.bund.de

Bewilligungsspezifische Fragen werden selbstverständlich weiterhin vom zuständigen HZA beantwortet.